Durch die Zustimmung des Bundesrates am 18. September wurde der Weg frei gemacht für ein Gesetz, das die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vorstände von Stiftungen und Vereinen begrenzt. Der Berliner Senat hat die Gesetzesinitiative im Bundesrat unterstützt und begrüßt die Neuregelung. Die Beauftragte des Senats für Bürgerschaftliches Engagement, Monika Helbig, dazu:
"Durch dieses Gesetz wird sichergestellt, dass Menschen, die ehrenamtlich Leitungsfunktionen übernehmen, für ein bloßes Versehen im Rahmen ihres Ehrenamts künftig nicht mehr mit ihrem Privatvermögen haften. Dadurch wird die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger steigen, ehrenamtlich auch Führungsfunktionen zu übernehmen. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Zivilgesellschaft."Wer als Vorstand eines Vereins oder einer Stiftung tätig wird, setzt sich Haftungsrisiken aus, die unzumutbar sein können, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich und damit in der Regel unentgeltlich ausgeübt wird. Bundesrat und Bundestag haben sich nun auf ein Gesetz geeinigt, das die Haftung der ehrenamtlichen Vorstände begrenzt. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein bzw. der Stiftung künftig nur noch für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverstöße. Verlangt ein Dritter Schadensersatz, kann der ehrenamtliche Vorstand verlangen, dass der Verein bzw. die Stiftung den Schaden übernimmt. Von der Neuregelung profitieren nicht nur Ehrenamtliche, die unentgeltlich arbeiten, sondern auch diejenigen, deren jährliche Vergütung 500 Euro nicht überschreitet.