NEUES BERUFSBILDUNGSREFORMGESETZ

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Das Berufsbildungsreformgesetz ist zum 1. April 2005 in Kraft getreten und hat die Systematik des Gesetzes sowie Regelungen zur Berufsbildungsplanung und Statistik geändert. Der Gesetzgeber hat das aus dem Jahre 1969 stammende Berufsbildungsgesetz (BBiG) durch das Berufsbildungsreformgesetz geändert. Die Neuregelungen sind zum 1. April 2005 in Kraft getreten. Geändert wurde die Systematik des Gesetzes sowie Regelungen zur Berufsausbildungsplanung und Statistik. Die ausbildungsvertraglichen Vorschriften wurden nur unwesentlich verändert. In einem ersten Teil definiert das Gesetz Grundbegriffe und legt den Anwendungsbereich fest.§ 10 BBiG enthält die Regelungen zum Ausbildungsvertrag und entspricht § 3 BBiG a.F. In § 10 BBiG wurde eine Ergänzung in Absatz 5 vorgenommen, nach dem die Verbundausbildung geregelt ist. Nach dieser Regelung können zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist. Geändert wurde die Probezeit: In § 20 BBiG ist geregelt, dass die Probezeit nunmehr zwischen einem und höchstens vier Monaten, statt wie bislang drei Monate, beträgt. In § 21 BBiG ist die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geregelt. Die Regelung hat eine Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 erfahren, wonach im Falle der Stufenausbildung das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der letzten Stufe endet. Im § 27 ff. BBiG wurden die Vorschriften zur Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal geändert. Gemäß § 28 Abs. 3 BBiG kann unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 BBiG (fachliche Eignung) die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. Fachlich geeignet ist nach § 30 BBiG, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, werdie Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, eine anerkannte Prüfung in einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat odereine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Eine Gegenüberstellung der Regelungen des BBiG in neuer und in alter Fassung können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de downloaden.