NEUES BERLINER BEZIRKSVERWALTUNGSGESETZ ERMÖGLICHT BÜRGERENTSCHEIDE AUF BEZIRKSEBENE

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Aufgrund des neu eingeführten Bürgerentscheides können die Berliner Bürger künftig auf Bezirksebene verstärkt mitentscheiden. Durch das VII. Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 7. Juli 2005, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2005, S. 390 f., ist das Verfahren zur Beteiligung der Bürger in den Bezirken durch so genannte Bürgerentscheide ab dem 16. Juli 2005 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz räumt das Land Berlin seinen Bürgern die Möglichkeit zur Durchführung von Bürgerentscheiden auf kommunaler Ebene ein. Auch in anderen Bundesländern sind derartige Bürgerentscheide bereits üblich.Im Gesetz sind in der Rubrik „Mitwirkung der Einwohnerschaft“ unter den §§ 40 f., insbesondere § 45, das Bürgerbegehren, sowie in § 46 der Bürgerentscheid, geregelt. Erste Stufe der Beteiligung ist das Bürgerbegehren, bei dem das Anliegen, wie z. B. die Einrichtung einer Fußgängerampel oder die Errichtung von Spielplätzen, beim Bezirksamt schriftlich beantragt werden muss. Das Amt muss seine Prüfung innerhalb eines Monates durchführen und ist verpflichtet, Fragen hierzu kostenlos zu beantworten. Zur Umsetzung des Bürgerbegehrens müssen Unterschriftenlisten eingereicht werden, auf denen drei Prozent der Wahlberechtigten des Bezirks das Begehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Hierzu wird eine Frist von längstens sechs Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eingeräumt. Sobald innerhalb der Frist die nötige Unterschriftenzahl erreicht wurde, tritt eine so genannte Schutzwirkung in Kraft: Bis zum Abschluss des Entscheides darf das Bezirksamt keine dem Begehren entgegenstehenden Entscheidungen treffen. Zu einem Bürgerentscheid kommt es dann, wenn die Bezirksverordnetenversammlung dem Anliegen der Bürger nicht nachkommt und kein Kompromiss mit den Antragstellern ausgehandelt werden kann. Spätestens vier Monate nach Feststellung des Zustandekommens findet das Bürgerbegehren statt. Dabei werden alle Haushalte postalisch informiert. Damit der Entscheid gültig ist, müssen dem Bürgerbegehren 15 Prozent der Wahlberechtigten zustimmen. Bei einfacher Stimmenmehrheit gilt der Antrag als angenommen, bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.Dieses neue Instrument können auch die Wohnungsunternehmen durch ihre Mieter nutzen, um Anliegen bei den Bezirken durchzusetzen. Hierfür bedarf es jedoch der Aktivierung der Mieterschaft. Die Unternehmen selbst sind nicht berechtigt, ein solches Verfahren anzustrengen. Das Gesetz kann im Internet im .pdf-Format abgerufen werden. Weitere Informationen können in einem Leitfaden zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Berliner Bezirken beim Landesverband Berlin-Brandenburg „Mehr Demokratie e. V.“ unter www.mehr-demokratie.de angefordert werden. Gesetzestext

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669A_15-05%20buergerentscheide
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