NEUE VERORDNUNG ÜBER STÖRSTRAHLUNGEN IN TV-KABELNETZEN SOLL BESTEHENDE GRENZWERTE ÜBERNEHMEN

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Mit der am 6. Oktober 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichen Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) wurden die bis dato gültigen Regelungen zur Begrenzung von Störstrahlung in Breitbandkabelnetzen nach der so genannten Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) bestätigt. Allerdings sind die Regelungen über die Störstrahlung nach Ansicht der Europäischen Kommission juristisch falsch zugeordnet und müssen in einer neuen Verordnung veröffentlicht werden. Das ist das Ergebnis eines Informationsgespräches beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zum Thema "Verträglichkeit Funk-Kabel" Anfang Februar 2006 in Bonn.Danach sind nach dem europäischen Rechtsverständnis elektromagnetische Störungen zwischen funk- und kabelgebundenen Anwendungen abschließend im Rahmen des Rechts der Elekromagnetischen Verträglichkeit (EMV) zu regeln, was eine Umsetzung im Rahmen des Telekommunikationsrechts – wie in Deutschland bisher geplant – verbietet. Das Ministerium will daher den Regelungsinhalt der NB 30 hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Frequenzen im Rahmen der aktuell erfolgenden Novellierung des Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) umsetzen. Die neu zu schaffende Verordnung soll zeitgleich mit dem EMVG (zu dem von der zugrunde liegenden Richtlinie 2004/108/EG vorgegebenen Termin) am 20. Juli 2007 in Kraft treten. Die Verordnung ist notifizierungspflichtig.Zum Schutz sicherheitsrelevanter Frequenznutzungen sieht das BMWi die Übernahme der Grenzwerte aus der NB 30 in die neue Verordnung vor. Die Verordnung soll der Bundesnetzagentur die Möglichkeit eröffnen, gezielt (Stichproben-) Messungen durchzuführen und "erstmals" Abhilfemaßnahmen auch durchzusetzen. Das Ministerium strebt an, den Entwurf der neuen Verordnung im Sommer 2006 zur Kommentierung bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur soll zeitgleich den Entwurf der gemeinsam mit den Grenzwerten zu veröffentlichenden Messvorschrift beisteuern. BBU und GdW werden die Verordnung kritisch begleiten.Nach der NB 30 gilt zum wirksamen Schutz der Funkdienste gegen unerwünschte Abstrahlung aus TV-Kabelnetzen ein Wert von 20 dBpW Spitzenleistung im Frequenzbereich von 30 MHz bis 1 GHz. Schon mehrmals hatte der BBU darüber informiert, dass nach der NB 30 die Bundesnetzagentur – die frühere Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) - den Betrieb von Kabelnetzen, deren elektromagnetische Ausstrahlung den Höchstwert überschreitet, unter bestimmten Voraussetzungen einschränken bzw. untersagen kann.