Durch das Justizkommunikationsgesetz werden neue Regelungen für die Bekanntmachungspflichten der GmbH in das GmbH-Gesetz aufgenommen.
Durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG)vom 22. März 2005, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2005, Seite 837, wurde in Art. 12 das GmbH-Gesetz (GmbHG) geändert. Es wird ein neuer § 12 im GmbHG eingefügt. Dieser lautet wie folgt:„Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.“Dieses Gesetz ist am 1. April 2005 in Kraft getreten. Die Neuregelung hat zur Folge, dass künftig der elektronische Bundesanzeiger das „Gesellschaftsblatt“ für Pflichtbekanntmachungen bei der GmbH sein wird. Damit folgt der Gesetzgeber dem Vorbild des Aktienrechts, dass durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) aus dem Jahr 2002 den elektronischen Bundesanzeiger als Veröffentlichungsmedium etabliert hatte. Der elektronische Bundesanzeiger ist im Internet unter www.bundesanzeiger.de für Jedermann kostenfrei abrufbar. Zu den Pflichtbekanntmachungen, die auf diese Weise zu veröffentlichen sind, gehört etwa der Beschluss über Rückzahlung von Nachschüssen, der Beschluss über eine ordentliche Kapitalherabsetzung, der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft, der Beginn der Verteilung des Vermögens, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage wie der Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern, sofern nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist.In der Regel ist bisher bereits in den Gesellschaftsverträgen ein Bekanntmachungsmedium angegeben. Nach bisherigem Recht war dies aber nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung enthält, sind Veröffentlichungen in den für das Handelsregister bestimmten öffentlichen Blättern vorzunehmen (§ 30 Abs. 2 GmbHG). Dies ist nach bisherigem Recht die jeweilige Druckausgabe des Bundesanzeigers. Nach der Begründung des JKomG zu den Änderungen im GmbH-Recht ist die Anordnung des elektrischen Bundesanzeigers als Basis des Gesellschaftsblattes zwingendes Gesetzesrecht, sodass die Anordnung für alle Gesellschaftsverträge von GmbH’s gilt und entgegenstehende Bestimmungen gegenstandslos sind. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesellschaftsvertrag gemäß § 12 Satz 2 GmbHG neben dem Bundesanzeiger ein anderes öffentliches Blatt oder elektronisches Informationsmedium als zusätzliches Gesellschaftsblatt bezeichnen sollte. Diese Auslegung hält der Gesetzgeber jedoch für äußerst unwahrscheinlich. Sofern also der Gesellschaftsvertrag vom „Bundesanzeiger“ als Bekanntmachungsblatt spricht, stehe fest, dass allein die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorgeschrieben sei. Keinesfalls sei dann eine Bekanntmachung im Papier-Bundesanzeiger und daneben noch im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen. Soweit in den Gesellschaftsverträgen, was durchaus auch Praxis ist, auf lokale Tageszeitungen als Pflichtbekanntmachungsorgan verwiesen wird, führt dies dazu, dass in diesen Fällen neben dem gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Bundesanzeiger auch in der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Tageszeitung zu publizieren ist (vgl. Prof. Dr. Ulrich Noack in „Pflichtbekanntmachungen bei der GmbH: Neue Regeln durch das Justizkommunikationsgesetz“ in Der Betrieb 2005, Seite 599 ff).Für wesentliche Teile der Bekanntmachungen bleibt es aber auch nach In-Kraft-Treten des JKomG bei einer Zweiteilung in elektronische Medien und die herkömmlichen Zeitungsveröffentlichungen. Die Eintragungen im Handelsregister werden nach wie vor von den Registergerichten gemäß § 10 Handelsgesetzbuch (HGB) durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekannt gemacht. Gemeint ist die Druckausgabe des Bundesanzeigers. Dort sind die Jahresabschlüsse großer Kapitalgesellschaften vollständig zu veröffentlichen. Mit dieser Zersplitterung des Publikationswesens könnte bald im Hinblick auf die Umsetzung der reformierten EU-Publizitätsrichtlinie 2003 durch eine Umstellung der Registergerichte insgesamt auf elektronische Publikationen Schluss sein. Hier bleibt die gesetzliche Umsetzung noch abzuwarten. Der Auszug des Gesetzestextes (§ 12) liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Artikel 12: Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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