Zu beachten ist auch die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes in § 72 a. Danach sind bei den Landgerichten u. a. „eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern“ für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen etc. zu bilden.
Zuständigkeiten im Land Berlin
Nach dem aktuellen Geschäftsplan des Landgerichts Berlin ist künftig die 12. Zivilkammer zuständig für Architektensachen, also Streitigkeiten aus Architekten- bzw. Ingenieurverträgen soweit sie auf Zahlung von Architekten- bzw. Ingenieurhonorar gerichtet sind. Für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen, soweit sie in Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, sind die Zivilkammern 12, 14, 19, 20, 22, 29, 30, 32 und 33 zuständig.
Zuständigkeiten im Land Brandenburg
Im Land Brandenburg haben die vier Landgerichtsbezirke die Zuständigkeit nach den aktuellen Geschäftsverteilungsplänen wie folgt eingeteilt:
- Landgericht Cottbus: 6. Zivilkammer zuständig für Bauvertrags- und Architektenrecht
- Landgericht Frankfurt (Oder): Zuständigkeit richtet sich hier nach den Ziffern einer Vorschaltliste und verteilt sich auf die 1., 2. und 3. Zivilkammer
- Landgericht Neuruppin: Zuständig ist die 1. Zivilkammer für Bau- und Architektenverträge, die Vergütungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über Bauleistungen
- Landgericht Cottbus: Zuständig sind mehrere Zivilkammern, je nach dem Ort des Bauwerks, ausschließlich zuständig für Ansprüche aus Architekten- und Ingenieurverträgen im Zusammenhang mit Bauleistungen ist die 6. Zivilkammer
Einzelheiten sind den jeweiligen im Internet zur Verfügung gestellten Geschäftsverteilungsplänen der einzelnen Landgerichte zu entnehmen.
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