Ab dem 1. Februar 2017 ist grundsätzlich ein Anteil von 30 Prozent der Geschossfläche für Wohnnutzung als förderfähiger Wohnraum mit Mietpreis- und Belegungsbindungen zu vereinbaren. Für Projekte, für die bis zum 31. Januar 2017 eine abgestimmte unterzeichnete Grundzustimmung vorliegt, gilt eine Übergangsregelung. Bei diesen Projekten ist weiterhin die bisherige Quote mit 25 Prozent der Wohneinheiten als förderfähiger Wohnraum mit Mietpreis- und Belegungsbindungen zu vereinbaren.
Zu beachten ist u.a. auch, dass die Bagatellgrenze von 50 Wohnungen geändert wurde und nunmehr bei 5.000 Quadratmeter Geschossfläche Wohnen im Plangebiet liegt. Unterhalb dieser Grenze ist es nicht erforderlich, förderfähigen Wohnungsbau zu vereinbaren.
Alle Änderungen können der veröffentlichten Synopse entnommen werden.
Am 28. August 2014 wurde das "Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung" der Öffentlichkeit vorgestellt. Seitdem bestehen berlinweit einheitliche Regelungen für den Abschluss städtebaulicher Verträge. Mit dem "Berliner Modell" wird die Übernahme von Kosten für soziale und technische Infrastruktur, die Voraussetzung oder Folge des geplanten Wohnungsbauvorhabens sind, über einen mit dem Investor zu schließenden städtebaulichen Vertrag sichergestellt. Das gilt insbesondere für die Erschließung sowie für die Herrichtung von zusätzlichen Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.
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