Im April 2008 hat das Landgericht Coburg entschieden, dass ein Vermieter seinem Mieter, der in einem Mehrparteien-Mietshaus trotz Abmahnung nachts überlaute Musik hört, fristlos kündigen darf.
Das Landgericht Coburg musste sich mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen:Im Jahr 2005 hatte der beklagte Mieter in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung angemietet. Nachdem er immer wieder nachts laute Musik hörte und seine Nachbarn sich darüber beschwerten, mahnte der Vermieter ihn Anfang März ab. Die Abmahnung führte jedoch nicht dazu, dass der beklagte Mieter sein Verhalten änderte. Es kam weiterhin zu nächtlichen Lärmbelästigungen. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos und verklagte den Mieter auf Räumung. Das Landgericht Coburg hat der Klage mit Datum vom 15. April 2008 stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts war die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört habe. Den Einwand des Beklagten, jedenfalls nach der fristlosen Kündigung sein Verhalten geändert zu haben, so dass es nicht mehr zu Ruhestörungen gekommen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass der Mieter auch nach Abmahnung weiter durch überlaute Musik den Hausfrieden störte. Die Entscheidungsgründe liegen im PDF-Format vor und können von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Urteil des LG Coburg vom 15.04.2008
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