NACHSORTIEREN VON HAUSHALTSABFÄLLEN

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Das BVerwG hat entschieden, dass das Nachsortieren von Haushaltsabfällen vor Überlassung an den Entsorgungsträger zulässig ist. Der Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verletzt seine Überlassungspflicht danach nicht, wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter dem auf einem Grundstück stehenden Restabfallbehälter vor Überlassung an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle entnimmt und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt. Aus dem Urteil des BVerwG vom 13.12.2007, Az. 7 C 42/07, geht hervor, dass ein Entsorgungsunternehmen einem Wohnungsunternehmen oder von ihm beauftragten Dienstleister nicht untersagen kann, den Abfall in den Restmüllbehältern nach zu sortieren. Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, von einem Wohnungsunternehmen beauftragt, den Inhalt der Restabfallbehälter auf dem Wohngrundstück vor Ort nach zu sortieren und werthaltige Abfälle (z. B. Papier, Karton, Verpackungsmaterial und Altglas) den dafür bestimmten Wertstoffbehältern zuzuführen. Das Abfallwirtschaftsunternehmen der Stadt Mannheim untersagte der Klägerin das Aussondern, weil sie damit in die Organisationshoheit des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers eingreife, eine unzulässige Abfallbehandlung vornehme und Gesundheitsgefahren verursache. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichtes werden Abfälle i. d. R. bereitgestellt, bevor sie überlassen werden. Erst die Überlassung der Abfälle an den öffentlichen rechtlichen Entsorgungsträger löse dessen Entsorgungspflicht aus. Vor der Überlassung sei der Abfallbesitzer berechtigt, in den Restabfallbehälter geworfene werthaltige Abfälle aus zu sortieren und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Die Entscheidung kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Sie liegt im BBU-Net im PDF-Format vor. Urteil des BVerwG vom 13.12.2007

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