Der Bundesgerichtshof hat am 13. Oktober 2008 entschieden, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich ist und dass die stillen Reserven der Genossenschaft bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen sind.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat über ein Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2008, betreffend die Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft informiert. Im zu entscheidenden Fall nahm die klagende Genossenschaft ein ausgeschiedenes Mitglied auf Zahlung von Nachschüssen in Anspruch. Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die klagende Genossenschaft dabei berief, wurde das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Überstiegen die Schulden der Genossenschaft deren Vermögen, mussten die Beklagten als ausgeschiedene Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen. Vor dem Bundesgerichtshof stritten die Parteien darüber, ob die Genossenschaft bei diesem Vergleich ihr Vermögen mit seinem Marktwert einstellen, also ihre stillen Reserven auflösen muss oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich ist und dass die stillen Reserven der Genossenschaft bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG ziele auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern, so das Gericht.Zum jetzigen Zeitpunkt liegt nur die Presseerklärung des Bundesgerichtshofs vor, die im BBU-Net abgerufen werden kann. Sobald die Urteilsgründe bekannt sind, wird der BBU darüber berichten. Presseerklärung des BGH Nr. 190/2008
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12E4A_2008%20Nachschusspflicht%20-%20Anlage
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