NACHSCHUSSPFLICHT DER GENOSSENSCHAFTSMITGLIEDER BEIM AUSSCHEIDEN AUS DER GENOSSENSCHAFT

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Der BBU hatte Anfang November über eine Entscheidung des BGH vom 13. Oktober 2008 berichtet, nach der bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich sei, und die stillen Reserven der Genossenschaft bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen seien. Zu dem Zeitpunkt lag nur die Presseerklärung vor. Jetzt sind auch die Urteilsgründe im PDF-Format für die Mitgliedsunternehmen verfügbar. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte trat mit Beitrittserklärung vom Januar 1995 der klagenden Genossenschaft unter der Übernahme von 15 Geschäftsanteilen zu je 400,00 DM bei. Augrund der Kündigung schied die Beklagte zum 31. Dezember 2002 aus der Genossenschaft aus. Die Genossenschaft hat in § 19 der Satzung Folgendes geregelt: "Nachschusspflicht Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträt 205,00 Euro für den Geschäftsanteil. Bei Übernahme weiterer Anteile erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der übernommenen Geschäftsanteile." ...Der Jahresabschluss der Klägerin wies zum 31. Dezember 2002 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 13 Millionen Euro aus. Eine – insolvenzrechtlich erhebliche – Überschuldung lag nach einem zum 31. Dezember 2002 erstellten Vermögensstatus, in dem das im Wesentlichen aus Immobilien bestehende Vermögen der Klägerin mit dem Verkehrswert angesetzt wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die klagende Genossenschaft nahm die Beklagte, gestützt auf § 73 Abs. 2 S. 3 GenG in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Ihrer Satzung, i. H. der Haftsumme von 205,00 Euro je Geschäftsanteil auf anteiligen Ausgleich des finanziellen Fehlbetrages zum 31. Dezember 2002 in Anspruch. Es ging somit um einen Betrag von 3.075 Euro. Der BGH hat entschieden, dass die Beklagte der Klägerin in der geforderten Höhe zum Ausgleich des Fehlbetrages in der Bilanz verpflichtet ist. Die Pflicht des ausgeschiedenen Mitglieds zum anteiligen Verlustausgleich gemäß § 73 Abs. 3 S. 3 GenG aF setze ebenso wie nach § 73 Abs. 2 S. 4 GenG nF eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinne nicht voraus. Die stillen Reserven müssten bei dem gemäß § 73 Abs. 2 S. 3 GenG aF bzw. § 73 Abs. 2 S. 4 GenG nF vorzunehmenden Vergleich des Vermögens mit den vorhandenen Schulden außer Betracht bleiben. Wortlaut, Regelungsgegenstand und Systematik des Gesetzes lassen nach Auffassung des Gerichtes keinen Zweifel daran, dass die Begriffe "Vermögen und Rücklagen" im bilanzrechtlichen Sinne zu verstehen sind. Das Gericht hat ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds auch nicht nur im Falle einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Genossenschaft gegeben sei. Dies treffe schon deshalb nicht zu, weil eine Nachschusspflicht der Mitglieder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stets eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinne voraussetze. Zudem ziele die Gesamtregelung des § 73 Abs. 2 GenG aF, einschließlich der Nachschusspflicht, darauf ab, eine "Flucht" aus der Genossenschaft am Vorabend der Insolvenz zu verhindern. Eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechtes im Sinne von § 723 Abs. 3 BGB könne in der gesetzlich geregelten Verpflichtung eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds zur Zahlung eines Nachschusses ebenfalls nicht gesehen werden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hielt das Gericht ebenfalls nicht für gegeben. Die Urteilsgründe liegen im PDF-Format vor und können von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. BGH-Urteil vom 13.10.2008

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12E6A_2108%20nachschusspflicht
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