NACHBESSERUNGEN ZUM ENTWURF DES ANTIDISKRIMINIERUNGSGESETZES WERDEN BEGRÜSST

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Nach der Anhörung im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (der BBU berichtete) wurden nunmehr erste Änderungsvorschläge der Regierungsfraktionen zum Gesetzentwurf des Antidiskriminierungsgesetzes vorgelegt. Hervorzuheben ist im zivilrechtlichen Bereich zunächst, dass eine Regelung speziell für die Wohnungswirtschaft, wie vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. in der Anhörung gefordert, aufgenommen wurde. Danach soll bei Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig sein. Damit wird eine der wesentlichen Forderungen der Wohnungswirtschaft aufgenommen.Weiter soll – anders als im bisherigen Entwurf – nunmehr die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich sein. Bisher wäre ein solcher Anspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren möglich gewesen.Ferner soll es künftig möglich sein, dass die Länder jeweils ein Schiedsstellenverfahren wegen zivilgerichtlicher Auseinandersetzungen vorschalten können. Damit kann einer eventuellen Prozessflut wirksam vorgebeugt werden. Die Wohnungswirtschaft fordert die Länder auf, von dieser Möglichkeit gesetzgeberisch auch Gebrauch zu machen. Unverändert im Gesetzentwurf enthalten sind die vielfach kritisierten Antidiskriminierungsverbände, die auch im Wege der Abtretung Ansprüche angeblich benachteiligter Personen geltend machen können. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens ist es aus Sicht der Wohnungswirtschaft noch erforderlich klarzustellen, dass die Wohnraumvermietung generell, also auch bei großen Wohnungsunternehmen, kein „Massegeschäft“ ist. Es muss deutlich werden, dass bei Wohnungsgenossenschaften nur die Mitglieder dieser Selbsthilfeeinrichtungen und bei industrieverbundenen Wohnungsunternehmen, die mitbestimmungspflichtige betriebliche Sozialeinrichtungen sind, nur die Beschäftigten des jeweiligen Industrieunternehmens Anspruch auf eine Wohnung haben können. Es kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, diese Klarstellungen erst durch die Gerichte vornehmen zu lassen. Die jetzt vorgelegten Änderungsvorschläge (Stand 16. März 2003) werden nunmehr in die Beratungen im Deutschen Bundestag einbezogen. Ein weiterer zeitlicher Plan über den Fortgang des Verfahrens liegt noch nicht vor.