Angesichts der aktuellen weltpolitischen Lage und der Klimaschutzbemühungen von Bund und Ländern hat die Bauministerkonferenz am 22./23. September 2022 in Stuttgart eine Änderung der Musterbauordnung beschlossen. Damit werden die Abstände von Photovoltaikanlagen auf Dächern zu Brandwänden erheblich verringert. Es ist geplant, diese Regelung 1:1 in die Berliner Bauordnung aufzunehmen. Bis dahin können hier die neuen Abstandsregeln als Abweichungen ohne Kompensationsmaßnahmen gewährt werden.
Im Rundschreiben SenSBW VI BT Nr. 56/2022 „Umgang mit Abständen von Solaranlagen zu Brandwänden nach § 32 Absatz 5 BauO Bln“ erläutert die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ausführlich den Hintergrund der Neuregelung und teilt mit, was sich künftig ändert.
Auf Grundlage der neuen Abstandsregeln des § 32 Absatz 5 Musterbauordnung dürfen Solaranlagen, auch aus brennbaren Baustoffen, auf Dächern wie folgt ausgeführt werden
1. ohne Abstand zu Brandwänden oder Wänden anstelle von Brandwänden, wenn die vorgenannten Wände mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind und die Solaranlagen vor einer Brandausbreitung schützen. Davon ist auszugehen, wenn die Konstruktion der Solaranlage die Höhe der Brandwand nicht überschreitet.
2. mit mindestens 0,50 m Abstand, wenn die Solaranlagen dachintegriert oder mit maximal 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert sind und die Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden zulässigerweise nicht oder nicht mindestens 30 cm über die Dachhaut geführt werden. Das betrifft in der Regel Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (z.B. Reihenhäuser), bei denen Brandwände lediglich mindestens bis unter die Dachhaut zu führen sind.
3. mit mindestens 1,25 m Abstand für alle übrigen Solaranlagen, die nicht unter die unter 1. oder 2. genannten Optionen fallen.
Diese Neuregelungen stellen eine wichtige Erleichterung im Sinne von Energieautarkie und Klimaschutz dar und die fast nahtlose Übernahme der Regelungen in Berlin ist sehr zu begrüßen. Das Rundschreiben der Senatsverwaltung kann hier heruntergeladen werden.
Ob die neuen Abstandsregeln auch in Brandenburg übernommen werden ist noch nicht bekannt. Hier hatte das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung den unteren Bauaufsichtsbehörden allerdings bereits im Januar 2022 in einem Rundschreiben empfohlen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Abweichungen nach § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung zuzulassen. Hintergrund war ein Entwurf zur Änderung der Musterbauordnung vom 17. Dezember 2021. Dieser sah einen verringerten Abstand von mindestens 0,50 m vor für a) Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und b) Solarthermieanlagen.