MOBILFUNK-SENDEMASTEN IN BERLIN: NOTWENDIGES, ABER UNGEFÄHRLICHES ÜBEL?

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Nach welchen Kriterien die Errichtung und der Betrieb von Mobilfunk-Sendemasten in Berlin erfolgt, welche gesundheitlichen Risiken von ihnen für die Bevölkerung ausgehen und wie die Einflussmöglichkeiten der Anwohner auf die Genehmigung weiterer Sendeanlagen aussehen, war kürzlich Gegenstand einer Kleinen Anfrage des Abgeordneten Carl Wechselberg (Die Linke) an das Abgeordnetenhaus von Berlin. "1. Wer ist für die Prüfung und Genehmigung von Anträgen zur Errichtung von Sendeanlagen für den Mobilfunk in Berlin zuständig?2. Welchen Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften unterliegt diese Prüfung und ggf. die Genehmigung von Sendeanlagen, und welche Darlegungspflichten entfallen auf den Antragsteller?3. Welche Regelungen bestehen für die Güterabwägung zwischen emissionsschutzrechtlichen Interessen der Allgemeinheit sowie der betroffenen Anwohner und den technischen Anforderungen des Mobilfunks?Zu 1. bis 3.: Mobilfunksendeanlagen sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und bedürfen im diesem Sinne keiner Genehmigung. Nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) haben Betreiber von ortsfesten Funkanlagen diese sowie deren Änderungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) anzuzeigen und vor Inbetriebnahme eine Standortbescheinigung zu beantragen; unter Vorlage notwendiger technischer Angaben und einer kartenmäßigen Darstellung des geplanten Standortes sowie seiner Nachbarschaft. Ohne Standortbescheinigung darf eine Mobilfunksendeanlage nicht betrieben werden.Des Weiteren sind immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten auf Grundlage des BImSchG zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder von ortsfesten Mobilfunksendeanlagen in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) geregelt. Die hierin festgelegten Grenzwerte dürfen durch den Anlagenbetrieb an den Immissionsorten nicht überschritten werden. Spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung einer Mobilfunksendeanlage ist diese gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen - in Berlin sind das die für den Immissionsschutz zuständigen Fachbereiche bei den Bezirksämtern.Einem bauaufsichtlichen Verfahren bzw. vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) unterliegen Mobilfunksendeanlagen nur dann, wenn ihre Höhe einschließlich Mast 10 m überschreitet. Kleinere Anlagen sind verfahrensfrei gestellt. Trotz einer bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit gelten die durch Bundesrecht bestimmten planungsrechtlichen Zulässigkeitsregeln des Baugesetzbuchs (BauGB). Mobilfunkanlagen sind nicht störende gewerbliche Anlagen. Als solche sind sie zulässig in allen Baugebieten, lediglich im allgemeinen Wohngebiet nur als Ausnahme und im reinen Wohngebiet im Befreiungswege. Die Prüfung und eventuelle Genehmigung von Mobilfunkanlagen, die 10m überschreiten, und die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen im Rahmen des Planungsrechts obliegt den für die Bauaufsicht zuständigen Fachbereichen bei den Bezirksämtern.4. Welche Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung und des Widerspruchs bestehen für betroffene Anwohner, und wie werden die betroffenen Anwohner über die Beantragung, Genehmigung und den Bau von Sendeanlagen unterrichtet?Zu 4.: Die Mobilfunkbetreiber haben in ihrer Selbstverpflichtung "Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Verbraucher-, Umwelt-, und Gesundheitsschutz, Information und vertrauensbildende Maßnahmen beim Ausbau der Mobilfunknetze" gegenüber der Bundesregierung am 6. Dezember 2001 unter anderem zugesagt, ihre Planungen durch halbjährliche Erörterung der Netzplanung unter Einbeziehung von Standortalternativen mit den jeweils betroffenen Bezirken offen zu legen, ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, aufgrund der großen Anzahl der erforderlichen Standorte und zur Wahrung der städtebaulichen Belange im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen die möglichst optimale (gemeinsame) Nutzung von vorhandenen und zukünftigen Antennenstandorten anzustreben und für Bereiche, die im Fokus der öffentlichen Diskussion stehen - insbesondere Kindergärten und Schulen, den Besorgnissen verstärkt Rechnung zu tragen und vorrangig andere Standorte zu prüfen. Des Weiteren haben die Mobilfunkbetreiber zur Unterstützung des Forschungsprogramms des Bundesumweltministeriums 8,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.Auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (http://emf.bundesnetzagentur.de/) kann sich die Öffentlichkeit über Standorte von Mobilfunksendeanlagen und Ergebnisse von Messreihen informieren.Die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden geben Auskunft über die grundsätzlichen Anforderungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen beim Betrieb von Mobilfunksendeanlagen und über die Daten aus den vorgelegten Standortbescheinigungen.5. Wie sind die vertraglichen Verhältnisse ausgestaltet, wenn diese Sendeanlagen auf öffentlichem Grund errichtet werden?Zu 5.: Der Senat hat auf Grund einer entsprechenden Vorlage der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen am 10. September 2002 die Grundsätze für die Vergabe von landeseigenen Standorten für die Errichtung und Änderung von Mobilfunksendeanlagen beschlossen. Damit wurde neben den jeweiligen einzelvertraglichen Verhältnissen eine landeseinheitliche Vorgabe für die Hauptverwaltungen und eine Empfehlung für die Bezirke im Hinblick auf die Grundsätze zur Vergabe landeseigener Standorte geschaffen. Das Abgeordnetenhaus hat sich am 28. Oktober 2002 in einer Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Betriebe und Technologie mit der Thematik befasst.6. Wie bewertet der Senat die Gesundheitsrisiken für die Anwohner derartiger Sendeanlagen, und auf welcher Grundlage erfolgt diese Bewertung?Zu 6.: Nach der Verordnung über elektromagnetische Felder ist die Inbetriebnahme oder die wesentliche Änderung einer ortsfesten Mobilfunksendeanlage mit Vorlage der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen bei der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. In dieser Standortbescheinigung wird für den worst-case-Fall der Sicherheitsabstand von einer Mobilfunksendeanlage ausgewiesen, ab dem die Grenzwerte nicht mehr überschritten sind.Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft gibt es keinen Nachweis für eine Gefährdung der Gesundheit durch elektromagnetische Felder unterhalb der festgelegten Grenzwerte. Wissenschaft und Forschung ist bislang nicht der Nachweis gelungen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht. Bisher konnten Studien, die in der öffentlichen Diskussion geäußerte Mutmaßung nicht belegen, dass die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern mit einer erhöhten Rate an Krebserkrankungen einhergehe. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat diesbezüglich multinationale Studien initiiert, deren Endergebnisse bislang noch nicht vorliegen. Gleichfalls konnten Hinweise, dass es durch elektromagnetische Strahlung zur Veränderung von Laborparametern käme, insbesondere der roten Blutkörperchen sowie des Kalziumspiegels, durch Studien nicht reproduziert werden. Die Strahlenschutzkommission betont, dass sie das gegenwärtige Grenzwertkonzept, bestehend aus Basisgrenzwerten sowie unter ungünstigen Expositionsbedingungen abgeleiteten Grenzwerten, für geeignet und flexibel genug hält, um vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den im Alltag vorkommenden Expositionen zu schützen.Als Beitrag zur Einschätzung der tatsächlichen Exposition der Bevölkerung wurde in Abstimmung mit den Bezirken von Berlin von März bis August 2004 ein "EMF-Messprojekt Berlin - Elektromagnetische Felder in der Umgebung von Mobilfunksendeanlagen" durchgeführt. Als Messorte wurden solche ausgewählt, wo eher höhere Immissionen zu erwarten sind und Orte mit sensibler Nutzung, wie Kindertagesstätten und Schulen. Es wurden an insgesamt 55 Messpunkten Immissionswerte gemessen, die im Durchschnitt etwa 4,8 Prozent vom Grenzwert der Verordnung über elektromagnetische Felder bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung betragen. Nur an drei der 55 Messpunkte konnten Immissionen größer als zehn Prozent vom Grenzwert gefunden werden. Der absolut größte Wert der Messkampagne betrug 15,6 Prozent vom Grenzwert. Damit ist sogar bei diesen ungünstigeren Expositionsbedingungen mit dem größten Wert der Messkampagne der Grenzwert für elektromagnetische Felder für die Bevölkerung um das 6,4fache unterschritten; im Durchschnitt war der Grenzwert um das 20,8fache unterschritten.8. Wie viele Sendeanlagen wurden in Marzahn-Hellersdorf bisher errichtet?15. Beabsichtigt der Senat, rasch einen Rückbau technisch verzichtbarer Anlagen zu erreichen? Wenn nein, warum nicht und wenn ja, wann?Zu 8. und 15.: Nach Auskunft der Mobilfunkbetreiber wurden in Marzahn-Hellersdorf bisher 198 Sendeanlagen errichtet, davon sind 178 in Betrieb. Von den restlichen bisher errichteten 20 Sendeanlagen gehen im Jahre 2006 noch 2 in Betrieb, 17 gehen in den Jahren 2007 und 2008 in Betrieb und eine Sendeanlage wird abgebaut. Derzeit existieren bei den Mobilfunkbetreibern keine weiteren verzichtbaren Sendeanlagen.12. Aus welchen Gründen kam die zuständige Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, eine derartige Häufung sei technisch unverzichtbar und den Anwohnern emissionsschutzrechtlich zumutbar?14. Wie viele Sendeanlagen pro Quadratkilometer hält der Senat für zumutbar?Zu 12. und 14.: Die jeweils zuständigen Bezirksämter von Berlin prüfen die bauaufsichtlichen und planungs-rechtlichen Zulässigkeiten gemäß der Bauordnung für Berlin und dem Baugesetzbuch sowie die immissions-schutzrechtlichen Belange - die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder. Soweit die Anforderungen der Rechtsgrundlagen eingehalten sind, gibt es keine Versagungsgründe gegen die Errichtung und Inbetriebnahme von Sendeanlagen.Die Bebauungsdichte, das Daten- und Gesprächsaufkommen sowie die topografischen Gegebenheiten bestimmen die Anzahl der erforderlichen Sendeanlagen.7. Aus welchen Gründen kommt es in einzelnen Wohngebieten zu einer besonderen Häufung von Sendeanlagen?9. Aus welchen Gründen kommt es in der Köpenicker Straße in Biesdorf mit sieben Sendemasten auf rund zwei Kilometern Straßenlänge zu einer so exorbitanten Häufung von Sendeanlagen?10. Ist eine derartige intensive Häufung von Sendeanlagen technisch absolut unverzichtbar?11. Welche technischen Alternativen bestehen zu einer derartigen Häufung von Sendeanlagen, welche Kosten entstünden hierdurch, und wem entstünden diese Kosten?13. Hält der Senat die neu errichtete Sendeanlage in der Köpenicker Straße 62 für technisch absolut unverzichtbar?Zu 7., 9. bis 11. und 13.: Nach Auskunft der Mobilfunkbetreiber waren und sind folgende Gründe maßgebend:Es handelt sich hauptsächlich um funktechnische und bauliche Gründe. Der südliche Bereich von Marzahn und weite Teile von Hellersdorf bestehen hauptsächlich aus Siedlungsgebieten mit verhältnismäßig kleinen Gebäuden. Es stehen nur wenige funktechnisch geeignete Objekte (u. a. wegen der Höhe) für den Mobilfunk zur Verfügung. In den flach bebauten Siedlungsgebieten würde die durchschnittliche Antennenhöhe zu gering sein und somit das Funk-Versorgungsziel nicht erfüllt werden können. Um eine Inhouse-Versorgung der Bevölkerung zu erreichen, könnte Abhilfe nur durch eine höhere Anzahl von Standorten geschaffen werden. Das gilt insbesondere für UMTS (Universal Mobile Telecommunication System). Darüber hinaus spielen Aspekte, wie Höhe des Daten- und Gesprächsaufkommens, Topografie sowie das jeweilige Netzdesign jedes einzelnen Mobilfunkbetreibers eine Rolle.In den Bereichen Biesdorf-Süd, Kaulsdorf-Süd und Mahlsdorf-Süd gibt es nur in den Nord-Süd-Verbindungen Köpenicker Str., Kaulsdorfer / Chemnitzer Str. und Hultschiner Damm potenzielle Standortmöglichkeiten, weil zumindest hier einige höhere Gebäude zur Verfügung stehen. Einige Standorte werden von Mobilfunkbetreibern gemeinsam genutzt.Jeder Mobilfunkbetreiber baut auf Grundlage der vergebenen Lizenz zur qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung ein eigenständiges Mobilfunknetz aus. Im Rahmen der Umsetzung der Kommunalvereinbarung und der Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber erfolgt ein mit der Kommune abgestimmter und koordinierter Netzausbau entsprechend der örtlichen und funktechnischen Möglichkeiten.Derzeit bestehen keine Alternativen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zur Häufung von Sendeanlagen.Die Sendeanlage in der Köpenicker Straße 62 ist für den UMTS-Netzausbau unbedingt erforderlich.Berlin, den 18. Dezember 2006In VertretungBenjamin Immanuel Hoff (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz)(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Januar 2007)"