Zur Vereinfachung beschränkt die Bundesnetzagentur den Umfang der meldepflichtigen Daten weitgehend auf die Bestätigung, dass die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber zwecks Erhebung der EEG-Umlage eingehalten wurden.
Auch Unternehmen, die davon ausgehen, dass in ihrem konkreten Anwendungsfall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt, müssen dem Netzbetreiber die notwendigen Basisangaben mitteilen und falls erforderlich darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzung vorliegt. Darüber hinaus müssen die umlagepflichtigen Strommengen für das jeweilige Abrechnungsjahr an den Netzbetreiber übermittelt werden. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können zu erhebliche Folgen zu Lasten der Eigenstromerzeuger führen.
Auf der Webseite der Bundesnetzagentur finden Sie weitere Informationen zu den Mitteilungspflichten nach dem EEG sowie den Leitfaden zur Eigenversorgung.
Mitteilungspflicht für Strom-Eigenversorgung bis zum 28. Februar 2016
Für Strom-Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher besteht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage. Im Zuge dessen sind sie sowohl zur Mitteilung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber (= Anschlussnetzbetreiber vor Ort) verpflichtet, damit dieser die EEG Umlage erheben kann, als auch gegenüber der Bundesnetzagentur. Für die beiden Abrechnungsjahre 2014 und 2015 müssen die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2016 erfolgen.