Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes stehen bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft weder in einer Bedarfs- noch in einer Haushaltsgemeinschaft. Hilfebedürftige oder Arbeit Suchende treffen daher keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse der bloßen Mitbewohner.
Mit einer Verfassungsbeschwerde wandte sich eine Beschwerdeführerin gegen die Datenerhebung für die ab dem Jahr 2005 vorgesehenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sie als Untermieterin aufgrund mündlich geschlossenen Vertrages in einer Wohngemeinschaft mit einem Sozialhilfeempfänger lebe. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Gestützt auf den bereits in Kraft getretenen § 65 Abs. 1 SGB II, forderte der Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende den Mitbewohner unter Übersendung eines mehrseitigen Antragformulars zu zahlreichen Angaben auf. In ihrer Verfassungsbeschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 b, § 9 Abs. 1, 2 und 5, § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 65 Abs. 1 SGB II. Nach ihrer Auffassung stuften die angegriffenen Regelungen sie allein wegen ihrer gleichen Meldeadresse als Mitglied der Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ihres hilfebedürftigen Mitbewohners ein. Deshalb verlange das Antragsformular auch persönliche Angaben über sie. Sofern der Mitbewohner diese Angaben unterlasse, erhalte er womöglich keine Leistung. Durch diese Vorgehensweise sei sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe und unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei durch die angegriffenen Regelungen nicht beschwert. Dennoch stellte das Bundesverfassungsgericht ausführlich dar, dass nach den dargestellten Angaben die Beschwerdeführerin weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft ihres Mitbewohners gehöre, sodass weder sie noch der Mitbewohner zu Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse verpflichtet sei. Das Bundesverfassungsgericht legte dar, dass Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft u.a. nach § 7 Abs. 3 Nr: 3 Satz 1 Nr. 3 b SGB II sei, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Dies sei allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehe. Das zwei Personen dieselbe Meldeadresse hätten, reiche hierfür nicht aus. Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II, da diese Regelung nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der § 1589 f BGB betreffe. Von daher begründen die angegriffenen Regelungen keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners. Insbesondere müsse der Hilfebedürftige keine derartigen Angaben zu Mit- oder Untermietern machen. Für die Zwecke der Grundsicherung für Arbeit Suchende reiche es aus, wenn der Bedürftige den von ihm getragenen Mietanteil benenne oder die Untermietzahlung als Einkommen angebe. Er trage allerdings das rechtliche Risiko, das sich ergeben könne, wenn entgegen seinen Angaben doch eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliege. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht nochmals dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vorliegt. Von daher ist das Urteil für die Unternehmen von Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung mit Beschluss vom 2. September 2004 (1 BvR 1962/04) in WM 2005, Seite 234 f. getroffen.Das Urteil liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2004
Downloads
B40E_10-05%20wohngemeinsch
PDF
162