MIETZAHLUNGEN MÜSSEN NACH DEM TOD DES MIETERS AN DEN RENTENVERSICHERUNGSTRÄGER ZURÜCKGEZAHLT WERDEN

PDF
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Sozialversicherungsträger einen Rückforderungsanspruch für Mietzahlungen nach dem Tod des Berechtigten. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 8. Juni 2004 in GE 2004, Seite 1239 entschieden, dass sich der Rentenversicherungsträger bei seinem Rückforderungsbegehren an die Systematik der §§ 118 Abs. 3 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI zu halten habe. Danach muss er seinen Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI zuerst gegen das Geldinstitut geltend machen, bei dem der verstorbene Mieter sein Girokonto unterhalten hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Rentenversicherungsträgers gegen den Vermieter bestehe nach Auffassung des Bundessozialgerichtes nur dann, wenn die vorrangige Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden sei oder wenn der Rentenversicherungsträger glaubhaft gemacht habe, dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzung des anspruchsvernichtenden Einwandes nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI schlüssig dargelegt und ggf. insoweit auch Beweis angeboten habe. Der Rentenversicherungsträger muss zur Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Zahlungsklage gegen den Empfänger einer Geldleistung folgende Tatsachen schlüssig vortragen:Kontostand zum Zeitpunkt der GutschriftFalls im Zeitpunkt der Gutschrift ein Guthaben bestand: Kontostand bei Eingang der RückforderungsverlangenSoweit bei Eingang der Rückforderungsverlangen kein Guthaben auf dem Konto bestand: Rechtshandlungen des Geldinstitutes nach der Gutschrift, welche den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben haben Soweit das Geldinstitut nicht in den Schutzbetrag eingegriffen hat: Name und Anschriften der Personen, die den Schutzbetrag abgehoben oder überwiesen haben, die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des SchutzbetragesBevor somit der Vermieter auf Rückzahlung der Mieter in Anspruch genommen werden kann, muss der Rentenversicherungsträger sich zunächst an das entsprechende Geldinstitut wenden. Das Urteil kann auf Wunsch beim Bereich Recht abgefordert werden.