Anfang Juni 2005 hat die FDP-Fraktion den folgenden Antrag in das Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht. Mit ihm setzt sie sich für die Abschaffung des Schornsteinfegermonopols ein und greift damit Forderungen des BBU auf (Zitat):
„Der Senat wird aufgefordert, sich im Bundesrat für die Reform des Schornsteinfegerwesens im Sinne des so genannten ‚wettbewerbsorientierten Kehrbezirkssystems’ einzusetzen. Entsprechende Initiativen des Bundes und anderer Bundesländer zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) sind zu unterstützen. Sollte dieses Modell scheitern, wird der Senat aufgefordert, sich für eine durchgreifende Reform des Schornsteinfegerwesens nach folgenden Grundsätzen einzusetzen:Beibehaltung der Kehr- und Überprüfungspflicht der Hauseigentümer zur Sicherstellung der Feuersicherheit nach § 1 SchfG,Abschaffung des Kehrmonopols und der Kehrbezirke mitsamt der Beleihung von Handwerksmeistern („Bezirksschornsteinfegermeister“) mit dem Ziel voller Vertrags- und Gewerbefreiheit,Festlegung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen und der Kehr- und Überprüfungsintervalle nach Maßgabe der technischen Entwicklung durch die Länder und bundeseinheitliche Empfehlungen (Muster-, Kehr- und Überprüfungsordnung),Vornahme von Emissionsmessungen außer durch Schornsteinfegerbetriebe auch durch Fachbetriebe der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,Abschaffung der Gebührenregelungen, d.h. freie Preisbildung am Markt wie bei anderen (Handwerks-) Dienstleistungen auch,Erweiterung der Gebäudeversicherungen auf die Feuerungsanlagen, verbunden mit einer gesetzlichen Überwachungspflicht der Versicherungen,bei Nichteinhaltung der Pflichten durch Hauseigentümer Übergang der Überwachungsaufgaben auf die jeweils zuständige Behörde, die einen Fachbetrieb beauftragt und die Kosten dem Hauseigentümer per Gebührenbescheid in Rechnung stelltneue Zutrittsregelung bei Feuerstättenüberprüfungen in Übereinstimmung mit Art.13 GG,Abschaffung der standesrechtlichen Bestimmungen zur Berufsausübung; Beschränkung auf Regelungen über die Anforderungen an Befähigungsnachweise,Einführung von Übergangsregelungen auch zur Umstellung des öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems im Schornsteinfegerwesen auf private Vorsorge.Die Ausnahme für Schornsteinfeger zu § 7 b der Handwerksordnung gemäß Nr. 12 der Anlage A zur HWO ist zu streichen.BegründungIn Deutschland gibt es seit langer Zeit ein öffentlich-rechtliches Schornsteinfegermonopol, das heute im Schornsteinfegergesetz des Bundes verankert ist. Es gibt 8.072 Kehrbezirke, in denen ca. 8.100 Schornsteinfegerbetriebe mit rund 25.000 Mitarbeitern tätig sind. Pro Bezirk gibt es einen ‚staatlich beliehenen’ Schornsteinfegermeister, der mit seinen gesetzlich verankerten Aufgaben praktisch keinem Wettbewerb unterliegt, dank einer landesrechtlichen Gebührenordnung auf gesicherte Einnahmen vertrauen darf und dem die ‚Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister’ einen finanziell einigermaßen abgesicherten Ruhestand gewährleistet. Infolge des technischen Fortschritts gehen allerdings die klassischen Aufgaben des Schornsteinfegers im Rahmen der Feuerstättenschau und der Bauabnahme immer mehr zurück, während die immissionsschutzrechtlichen Messaufgaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zunehmen. Der Staat bedient sich auch insoweit der Bezirksschornsteinfeger. Das Schornsteinfegerhandwerk untersucht derzeit etwa 15 Millionen Feuerungsanlagen mit einem jährlichen Messaufwand von 500 Mio. Euro. Die ‚kehrgebührenpflichtigen’ Bürgerinnen und Bürger kommen hierfür in Form von Zwangsgebühren auf. Im Rahmen der Feuerstättenschau dürfen die Schornsteinfeger zudem die Wohnungen und Häuser ohne richterlichen Beschluss betreten, ein *Recht’, das nicht einmal der Polizei zusteht.Das Schornsteinfegerwesen in Deutschland ist reformbedürftig. Die Reform muss auf Marktöffnung, Abbau von Zwang und berufsständischer Abschottung sowie nicht zuletzt auf Kostensenkung zugunsten der Verbraucher abzielen. Das Kehrmonopol in seiner bisherigen Form ist daher abzulehnen. Triftige Gründe für seine Beibehaltung sind nicht erkennbar. In Zukunft muss auch im Schornsteinfegerwesen ein preissenkender und qualitätsverbessernder Wettbewerb stattfinden.Nachdem die EU-Kommission wegen des im SchG verankerten Schornsteinfegermonopols gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, bereitet unter wesentlicher Beteiligung des Landes Baden-Württemberg die Bundesregierung derzeit die Einführung des ‚Wettbewerbsorientierten Kehrbezirksmodells’ vor. Es beinhaltet eine grundsätzliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerhandwerk, behält allerdings die Kehrbezirke mit jeweils einem Kehrbezirksinhaber bei. Dessen Funktion soll auf hoheitliche Aufgaben in den Bereichen Feuersicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz beschränkt werden. Dies und weitere vorgesehene Liberalisierungen bringen insgesamt eine deutliche Verbesserung im Sinne der Marktöffnung.Es ist jedoch unsicher, ob die vorgesehene Beibehaltung des Kehrbezirksmodells, verbunden mit einer monopolartigen Kontroll- und entsprechenden Dienstleistungsbefugnis, EU-konform ist. Eine Unterlassung der von der EU eingeforderten Reformen und unzureichende Regelungen im vorgesehenen Gesetzentwurf hinsichtlich der Freizügigkeit und des Wettbewerbs im Schornsteinfegerwesen können dazu führen, dass die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH verklagt. Außerdem widersetzen sich einige Bundesländer selbst dieser bescheidenen Reform des Schornsteinfegerwesens. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundes könnte im Bundesrat scheitern. Ferner bereitet offenbar auch die Fortführung der Zusatzversorgung der Schornsteinfeger Schwierigkeiten.Ein Scheitern des ‚Wettbewerbsorientierten Kehrbezirksmodell’ ist daher nicht auszuschließen. Für diesen Fall sollte der Senat auf das im Antrag dargestellte erweiterte Konzept umschwenken, das im Wesentlichen dem so genannten ‚Versicherungsmodell’ entspricht. Es ist EU-konform, strikt markt- bzw. wettbewerbsorientiert und stellt auf die Eigenverantwortung der Bürger ab. Das gegen dieses Modell vorgebrachte Argument, der Staat erspare sich bei den Kehrbezirken die Bürokratie zur Überwachung der Kehr- und Überprüfungspflichten, ist unzutreffend. Im Gegenteil bringt das Versicherungsmodell eine deutliche Reduzierung der staatlichen Aufsichtspflichten. Die behördlichen Überwachungsregister entfallen weitestgehend. Die Kontrollaufgaben können z.B. auf die Immobilienversicherungen übertragen werden, die ohnehin die von ihnen versicherten Gebäude überwachen und den zusätzlichen Kontroll-Service bei geringem Prämienaufschlag ohne weiteres leisten können. Emmissionsbezogene Verschlechterungen sind bei diesem Modell ebenfalls nicht zu erwarten.“ (Zitat Ende)Ebenfalls im Juni 2005 hat das Bundeswirtschaftsministerium den Verbänden einen Entwurf für eine Änderung des Bundesschornsteinfegergesetzes übersandt. Der GdW hat für die Bundesarbeitsgemeinschaft der deutschen Immobilienwirtschaft die Federführung für die Erarbeitung einer Stellungnahme übernommen, in die das Positionspapier der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft vom November 2004 (der BBU berichtete) einfließen wird.Weitere Informationen sind beim BBU, Bereich Technik, zu erhalten.