Ausdrücklich weist die EU-Kommission in Ihrem Leitfaden darauf hin, dass Dienst- und Geschäftsreisen von Arbeitnehmern, die der Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen etc. dienen und nicht der Dienstleistungserbringung vor Ort, nicht unter die Entsenderichtlinie fallen. Diese müssen also nicht den zuständigen Behörden oder Agenturen gemeldet werden.
In dem Leitfaden der EU-Kommission wird im Kapitel 2.4. zum Thema Geschäfts- und Dienstreisen ausgeführt:
"Arbeitnehmer, die kurzfristig für die Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsendet werden, dort aber keine Dienstleistungen erbringen, sind nicht entsendete Arbeitnehmer. Dies ist z.B. der Fall bei Arbeitnehmern auf Dienst- bzw. Geschäftsreisen, Konferenzteilnahmen, Besprechungen, Messen, Fortbildungen etc. Diese Arbeitnehmer fallen nicht unter die Arbeitnehmerentsenderichtlinie und die in Art. 9 der Richtlinie 2014/67/EU vorgeschriebenen administrativen Anforderungen und Kontrollmaßnahmen sind demzufolge nicht anwendbar; Eigenübersetzung Ö.Ö.), (siehe. S. 7 des Leitfaden zur Entsendung).
Damit ist auch die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung von Arbeitnehmern für die Wahrnehmung von Dienst- und Geschäftsreisen im EU-Ausland obsolet, sofern keine Dienstleistungen vor Ort erbracht werden.
Weitere Informationen sind auf der Webseite der EU-Kommission abrufbar und im Downloadbereich (Englisch)
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