In seiner 42. Sitzung hat der Brandenburger Landtag am 28. September 2011 in zweiter Lesung eine Novelle des brandenburgischen Straßengesetzes beschlossen. Mit ihr wird eine bereits praktizierte Handhabung im Gesetz durch Klarstellung festgelegt. Mit der Novelle wälzt der Staat erneut Verantwortung über die Kommunen auf Grundeigentümer und Bürger ab.
Die Bemühungen des BBU und anderer Verbände, unter anderem auch des VDGN, diese Überwälzungen zu verhindern, waren nicht erfolgreich. Bei der Gesetzesänderung sind zwei wesentliche Aspekte zu beachten: Durch die Umgestaltung des § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes wird klargestellt, dass eine Übertragung des Winterdienstes für Fahrbahnen von den Kommunen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke ganz oder teilweise möglich ist. Diese Übertragungsmöglichkeit steht unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeitsprüfung ist für jede einzelne Straße gegeben, deren Übertragung durch die Kommune per Satzung beabsichtigt ist. Kriterien sind hierbei der Verkehr und der Umfang der Zumutbarkeit. Somit können die Kommunen nunmehr entscheiden, ob in Straßen kein Winterdienst stattfindet, ob dieser von der Gemeinde ausgeführt wird oder dem Anlieger übertragen werden kann. Durch die Neuformulierung im § 49 a wird den Gemeinden ferner die Möglichkeit eingeräumt, beim Fehlen eines baulich hergestellten Gehwegs einen Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu bestimmen. Somit kann ein 1,50 m breiter Streifen als Gehweg bestimmt werden. Die damit verbundene Reinigungs– und Winterdienstverpflichtung kann ebenfalls auf die Anlieger übertragen werden.Wir empfehlen, bei der Übertragung des Winterdienstes für Fahrbahnen auf die individuelle Zumutbarkeitsprüfung in jedem Einzelfall zu achten und hinsichtlich des zweiten Falls zu überprüfen, ob es mit der Abwälzung auf den Grundstückseigentümer zu einer durchgängigen gefahrlosen Begehung dieses Straßenraumes kommt.Sobald der Gesetzestext veröffentlicht ist, werden wir Sie darüber informieren.
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