In Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Margit Görsch (CDU, Drucksache 16/14 412) äußerte sich der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit kürzlich zu den Maßnahmen, mit denen die Anwohner des Großflughafens Berlin-Brandenburg International mittel- und langfristig vor Fluglärm geschützt werden sollen.
Das BBI-Lärmschutzkonzept entspreche den rechtlichen Rahmenbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses Ausbau Verkehrsflughafen Schönefeld vom 13. August 2004 und dem Planergänzungsbeschluss "Lärmschutz-Konzept BBI" vom 20. Oktober 2009, so Wowereit in seiner Antwort. Die Berliner Ämter seien über die ihre Tätigkeit betreffenden, rechtlichen Rahmenbedingungen informiert. Auch die betroffenen Bürger würden von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH kontinuierlich über dieses Thema auf dem Laufenden gehalten.Die Kostenerstattungsvereinbarungen zum Schallschutz für die betroffenen Grundstückseigentümer entsprächen den üblichen vertraglichen Regelungen zwischen zwei Vertragspartnern und seien vergleichbar mit denen an anderen Flugplätzen, z. B. in München oder Frankfurt. Die in der Kostenerstattungsvereinbarung zusammengestellten Maßnahmen zum Schallschutz entsprächen dem geltenden Regelwerk. Dabei erfolge die Ermittlung der erforderlichen Schallschutz-Maßnahmen raumbezogen, d. h. unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und der Raumnutzung. Selbst bei baugleichen Gebäuden und gleichem Außenschallpegel könnten deshalb aufgrund anderer Raummaße oder -nutzungen unterschiedliche bauliche Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich sein. Anträge auf Durchführung und Erstattung von Kosten für Vorrichtungen zum Schallschutz müssten von den betroffenen Grundstückseigentümern bis zum 30.Oktober 2010 gestellt werden, damit eine bauliche Umsetzung der Maßnahmen noch vor Inbetriebnahme des Flughafens BBI möglich ist. Die Kostenerstattungsvereinbarung sehe vor, dass nachträgliche Preissteigerungen nicht zu Lasten der Eigentümer gehen.Die zukünftige Entwicklung des Flughafens werde bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm berücksichtigt. Dabei sei spätestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme des Flughafens eine neue Prüfung vorgesehen. Gegebenenfalls nötige Ergänzungen der Schalldämmung würden dann entsprechend dem jeweils geltenden technischen Regelwerk ausgeführt, sodass auch der technische Fortschritt Berücksichtigung fände.Im Falle einer Neuausweisung der festgesetzten Schutz- und Entschädigungsgebiete aufgrund des Anfang des Jahres festgestellten Fehlers im Datenerfassungssystems (DES) habe die FBS zugesichert, dass die Betroffenen nicht schlechter als bisher gestellt werden. Alle bisher in den festgesetzten Schutz- und Entschädigungsgebieten und infolge einer Neuausweisung neu betroffenen Eigentümer haben somit gegenüber der FBS einen Anspruch auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen, keiner wird schlechter gestellt. Während Eigentümer von Grundstücken innerhalb der Entschädigungs- bzw. Schutzgebiete grundsätzlich anspruchsberechtigt seien, müssten Grundstückseigentümer außerhalb dieser Gebiete die Notwendigkeit von Schallschutzvorrichtungen durch eine Geräuschmessung nachweisen. Sollte dieser Nachweis gelingen, würden die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen einschließlich Belüftung vom Träger des Vorhabens übernommen.Darüber hinaus sehe der Planfeststellungsbeschluss die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor. Insbesondere würden bei geänderten An- und Abflugverfahren am Flughafen die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu ausgewiesen, wenn sich der energieäquivalente Dauerschallpegel an der äußeren Grenze des Schutzgebiets an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändert.
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