Künstlersozialabgabesatz beträgt im Jahr 2020 4,2 Prozent

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Nach der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 vom 12. August 2019 gilt für das Jahr 2020 weiterhin ein Prozentsatz der Künstlersozialabgabe von 4,2 Prozent.

Der unveränderte Künstlersozialabgabesatz zeigt, dass die beabsichtigten Effekte des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes und die verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeiten der Deutschen Rentenversicherung sowie der Künstlersozialkasse anhalten. Immer mehr Unternehmen kommen ihrer Abgabepflicht nach.

Die Wohnungsunternehmen müssen die Abgabe zahlen, wenn sie regelmäßig Leistungen im Rahmen der Bildenden Kunst, der Publizistik, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Werbung an selbständige Künstler in Auftrag geben und diese Leistungen verwerten.


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Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020, BGBL 2019 Teil 1 Nr. 32, S. 1354

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Degen

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