Der Abgabesatz in der Künstlersozialabgabe-Verordnung wurde für das Jahr 2023 auf 5 Prozent erhöht. Im Jahr 2022 betrug der Wert 4,2 Prozent. In der Künstlersozialversicherung tragen selbstständige Künstler und Publizisten wie abhängig Beschäftigte die Hälfte zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgae der Unternehmen (30 Prozent) finanziert.
Die Künstlersozialabgabe ist dabei von den Unternehmen zu zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Der entsprechende Abgabesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Verordnungsweg festgelegt.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 ist am 26. September 2022 im Bundesgesetzblatt 2022, Teil I, Nr. 33 veröffentlicht worden und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Download: Bundesgesetzblatt 2022, Teil I, Nr. 33, Seite 1508
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