Unstreitig war, dass der Sohn des Mieters in der Mietsache strafbare Betäubungsmitteldelikte begangen hat. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Das Landgericht Berlin hat die Berufung allerdings zurückgewiesen, da es an einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters gefehlt habe. Es gab zwar keinen Zweifel, so das Gericht, dass die dem Sohn des Beklagten zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte geeignet wären, eine verhaltensbedingte Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen, erst recht, wenn sich der Tatort in der Mietsache befindet. Das hätte allerdings erfordert, dass entweder der beklagte Mieter selbst Täter der behaupteten Delikte gewesen wäre oder sein Sohn die behaupteten Straftraten in Kenntnis des Beklagten begangen hätte. Da hier der Mieter selber nicht das Delikt begangen hat und auch nicht nachgewiesen werden konnte, dass von den Delikten des Sohnes Kenntnis bestand, war die Kündigung nicht gerechtfertigt und die Klage daher abzuweisen.
Download:
Beschluss LG Berlin vom 9. Juni 2022
Downloads
Ansprechpersonen