Das Abfallmanagement in der Wohnungswirtschaft deckt "Luftfracht" auf.
Im Zuge des Abfallmanagements haben viele Wohnungsunternehmen die Anzahl der Müllbehälter auf den Müllplätzen und deren Entleerungsrhythmus überprüft. Hierbei konnten teilweise erhebliche Einsparpotenziale festgestellt werden. Es hat sich in der Vergangenheit an einigen Standorten herausgestellt, dass die Berliner Stadteinigungsbetriebe Müllbehälter aufgestellt haben, die zwar von den Kunden bezahlt wurden, deren Füllmengen jedoch darauf schließen lassen, dass die BSR für den Transport von "Luft" Gebühren kassiert.Haben die Wohnungsunternehmen festgestellt, dass sie nicht benötigtes Behältervolumen auf ihren Standplätzen haben, schloss sich in der Vergangenheit häufig eine längere Auseinandersetzung mit den BSR an, um die nicht benötigten Behälter abziehen zu lassen bzw. die Entleerungstouren zu verändern. Im Sommer 2005 weigerten sich einzelne Betriebshöfe der BSR, den Abbestellwünschen der Wohnungsunternehmen nachzukommen. Dies auch, wenn nachweislich auch nach dem Abzug einzelner Tonnen auf den Müllstandsflächen mehr Behältervolumen zur Verfügung stehen sollte, als nach den Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe mindestens erforderlich ist. Durch intensive Gespräche der Wohnungsunternehmen, ihrer Dienstleister und der Geschäftsleitung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe und unter Hinzuziehung des BBU gelang es, die BSR dazu zu bringen, ihren Dienstleistungsaufgaben nachzukommen und kundenfreundlicher zu werden.In den Leistungsbedingungen der BSR lauten die Regelungen wie folgt: "…Ändert sich die Menge der anfallenden Abfälle für die Dauer von mindestens drei Monaten, so hat der Grundstückseigentümer dies den BSR entsprechend den Abfuhränderungen anzuzeigen. Eine Änderung des gestellten Behältervolumens sowie die Anzahl der Behälterentleerungen ist bis zum 10. Kalendertag des Monats möglich. Jede Änderung bedarf eines schriftlichen Antrags, der spätestens zwei Wochen vor dem Änderungstermin der BSR vorliegen muss. In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen sich die Änderung des Abfallaufkommens ergibt. Die BSR kann im Einzelfall das Abfallaufkommen überprüfen und die beantragte Änderung des gestellten Behältervolumens bzw. die Anzahl der Behälterentleerungen den tatsächlichen Erfordernissen anpassen." Die BSR hat in einer Vielzahl von Änderungsanträgen die gestellten Reduzierungen abgelehnt, ohne die örtlichen Gegebenheiten bzw. die tatsächlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Sie begründete dies beispielsweise mit dem durch die Einführung der gelben Tonne nur um ca. zehn Prozent zu senkenden Restmüllanteil.Durch die folgenden Begehungen der Müllplätze und die Füllstandskontrollen von Beauftragten der BSR hat sich jedoch herausgestellt, dass die Reduktion des Restmüllvolumens nicht aufgrund der Einführung der gelben Tonne oder ähnlicher Maßnahmen zurückzuführen war, sondern dass die BSR in der Vergangenheit zu viele Behälter aufgestellt bzw. die aufgestellten Behälter zu häufig entleert hat.Da durch den Abzug von Restmüllbehältervolumen bzw. durch ein weniger häufiges Abfahren der Restmüllbehälter erhebliche Kosteneinsparungen möglich sind, empfiehlt der BBU seinen Mitgliedsunternehmen, auch auf diesen Aktionsbereich des Betriebskostenmanagements verstärkt Augenmerk zu richten. Die Erfahrungsberichte unserer Mitgliedsunternehmen zeigen, dass in diesem Bereich Kosteneinsparungen um etwa zehn Prozent möglich sind.Für die Überprüfung der Behältervolumina stehen sowohl Dienstleistungsunternehmen als auch die BSR selber zur Verfügung. Sollte es in Zukunft weiterhin Probleme bei der Anpassung des benötigten Behältervolumens geben, so wird der BBU Ihnen wie in der Vergangenheit beratend zur Seite stehen.In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Mindestbehältervolumen für Abfälle und dem Anreiz zur Abfallvermeidung hingewiesen (OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2005 – Aktenzeichen 14 A 2956/04). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt: Das Mindestbehältervolumen muss so bemessen sein, dass sich hieraus ein Anreiz zur Abfallvermeidung ergibt. Deshalb muss es im unteren Bereich der Mengen liegen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse je Bewohner eines Grundstückes anfallen können. Diese Rechtsprechung gibt den Bürgern, wenn sie den Eindruck einer zu hohen Bemessung und damit zu hoher Gebühren haben, die Möglichkeit, bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (in Berlin der BSR) zu erfragen, ob die in den Abfallentsorgungssatzungen geregelten Mindestbehältervolumen im unteren Bereich der Mengen liegen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse je Bewohner eines Grundstückes anfallen können. Die Wohnungsunternehmen in Berlin und Brandenburg sollten die Möglichkeiten, die die Rechtsprechung eröffnet, offensiv nutzen.Für Rückfragen steht der BBU, Bereich Technik, Telefon 030 – 897 81 150, zur Verfügung.