Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 8. September 2004 (114 C 1393/04, in WM 2010, Seite 452) entschieden, dass die Nebenkostenabrechnung auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn der Verbrauch an Warm- und Kaltwasser geschätzt wurde.
Im zu entscheidenden Fall beabsichtigte die Klägerin, Ablesegeräte auszuwechseln und funkgesteuerte Ablesegeräte einzubauen. Dem widersprach der Beklagte und verwehrte den Zugang zu den Räumen, sodass eine Ablesung der jeweiligen Verbräuche nicht stattfinden konnte. Daraufhin wurden die Verbräuche geschätzt. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin berechtigt ist, die jeweiligen Verbräuche an Warm- und Kaltwasser zu schätzen, da die Beklagte eine Ablesung verweigert hatte. Zwar war die Ablesung mit der Absicht der Klägerin verbunden gewesen, gleichzeitig die Erfassungsgeräte auszuwechseln und funktionsgesteuerte Erfassungsgeräte einzubauen. Hierzu ist die Klägerin nach Auffassung des Gerichtes jedoch berechtigt. Die Weigerung der Beklagten, funkgesteuerte Ablesegeräte installieren zu lassen, war für das Gericht nicht nachvollziehbar und konnte von den Beklagten nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung unterlegt werden. Da die Klägerin somit keine andere Möglichkeit hatte, als den Verbrauch zu schätzen, beanstandete das Gericht die Nebenkostenabrechnung nicht. Download des Urteils vom AG Braunschweig
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