KOSTEN DES RÜCKSCHNITTS VON BÄUMEN SIND UMLAGEFÄHIGE BETRIEBSKOSTEN

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Die Kosten für den Rückschnitt eines Baumes sind auch dann umlagefähige Betriebskosten, wenn sie nicht jährlich anfallen und wenn der Rückschnitt vorrangig zur Sicherung der Verkehrssicherungspflicht vorgenommen wird. Das LG Landshut hat mit Urteil vom 8. Oktober 2003 – IZ S 1677/03 – , veröffentlich in DWW 2004, Seite 126 entschieden, dass auch die Kosten für den Rückschnitt eines Baumes und für Verspannarbeiten zur Sicherung und Entlastung der Baumkrone umlagefähige Betriebskosten der Gartenpflege sind. Das Gericht hat entschieden, dass ein derartiger Rückschnitt keine einmalige Maßnahme der Instandsetzung darstellt, sondern eine pflegerische Instandhaltung des Gartens, welche zu den laufenden Kosten gehört. Dass diese Kosten nicht jährlich anfallen, hat das Gericht für unerheblich gehalten. Es sei ausreichend, dass mit derartigen Pflegemaßnahmen im Turnus mehrerer Jahre gerechnet werden müsse und dass es sich um keine einmalige Umgestaltung des Gartens handele, wie es z.B. beim Fällen sämtlicher Bäume der Fall wäre. Das Gericht hielt es auch für unerheblich, dass mit der Sicherung der Baumkrone vorrangig die Verkehrssicherungspflicht erfüllt werden soll. Entscheidend sei, dass die Maßnahme objektiv auch der Sicherung der Krone in ihrem gewachsenen Zustand, damit der Statik des Baumes und längerfristig auch dessen Erhalt diene und somit zur Pflege des Gartens gehöre.Das Urteil kann von unseren Mitgliedsunternehmen auf unserem Faxabrufserver abgerufen werden. Es liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des LG Landshut vom 08.10.2003

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DF16_11-04%20rueckschnitt
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