In ihrem aktuellen Rundschreiben informiert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unter anderem über die Zukunft des CO2-Gebäudesanierungsprogramms und eine Änderung im Programm Energieeffizient Bauen bzw. Sanieren.
Ausblick auf das Energiekonzept der BundesregierungMit dem am 28. September 2010 von der Bundesregierung beschlossenen Energiekonzept wurde die Bedeutung des Gebäudebereichs und des CO2-Gebäudesanierungsprogramms zur Erreichung der Klimaschutzziele noch einmal unterstrichen. So sollen für 2011 aus dem geplanten Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" weitere Bundesmittel in Höhe von 500 Mio. Euro für die energetische Gebäudesanierung bereit gestellt werden. Vor diesem Hintergrund prüft die KfW derzeit in Abstimmung mit den Bundesministerien eine Verbesserung des Förderangebots Anfang 2011. Sobald weitere Informationen vorliegen, sollen weitere Informationen folgen.Anwendung der DIN V 18599 zur Berechnung des energetischen NiveausIm Rahmen der Prüfungen von Berechnungsunterlagen zum KfW-Effizienzhaus nach der DIN V 18599 hat sich gezeigt, dass die Berechnungsergebnisse in Abhängigkeit von der verwendeten Software-Lösung ungewöhnlich stark voneinander abweichen. Die Nachvollziehbarkeit der Fördermittelvergabe ist für die KfW jedoch von elementarem Interesse. Daher kann die DIN V 18599 für die Berechnung der energetischen Niveaus der KfW-Effizienzhäuser bis auf Weiteres keine Anwendung mehr finden. Im Rahmen der Antragstellung zum KfW-Effizienzhaus in den Programmen Energieeffizient Bauen (Programm-Nr. 153) und Energieeffizient Sanieren (Programm-Nr. 151) können daher ab sofort nur noch Berechnungen auf Basis der DIN 4108-6 und DIN 4701-10 bzw. beim Nachweis als Passivhaus das PHPP akzeptiert werden. Ggf. kann es bei bereits eingereichten Kredit- und Zuschussanträgen in Einzelfällen erforderlich sein, dass wir Neuberechnungen nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 anfordern.Trotz möglicher Verzögerungen in der Bearbeitung bittet die KfW um Verständnis, dass sie im Interesse der Bauherren und einer ordnungsgemäßen Durchführung der Förderung auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung bis auf Weiteres so verfahren müsse.
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