20 Jahre nach Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit soll die letzte negative rechtliche Sonderbehandlung der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen aufgehoben werden: § 13 Abs. 3 Satz 2 - 11 KStG wird mit Wirkung ab 2011 abgeschafft
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 27. Oktober 2010 beschlossen, § 13 Abs. 3 Satz 2 – 11 KStG mit Wirkung ab 2011 ersatzlos aufzuheben, und dem Deutschen Bundestag eine entsprechende Ergänzung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) empfohlen.Die Abschaffung von § 13 Abs. 3 Satz 2 ff. KStG ist ein großer Erfolg der gemeinsamen Interessenvertretung des GdW und seiner Regionalverbände auf Bundes- und Länderebene. Basis dieses Erfolges war nicht zuletzt die Unterstützung der betroffenen ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die durch ihre Beteiligung an der 2008 durchgeführten Erhebung den Nachweis der fiskalischen Unwirksamkeit der Regelung erbracht haben.Der Wegfall der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 bringt eine erhebliche Erleichterung und Entlastung im Rechnungswesen und Satz 10 beseitigt eine meist prohibitiv wirkende Besteuerung des - ehemals gemeinnützigen - Verkäufers einer Immobilie aus der Zeit der Gemeinnützigkeit an einen - ehemals gemeinnützigen - Käufer. Die prohibitive Wirkung des § 13 Abs. 3 Satz 10 KStG hatte wohnungs- und stadtentwicklungspolitisch erhebliche negative Folgen.Die Verlustverrechnungsbeschränkung und die besondere Veräußerungsgewinnbesteuerung kommen somit letztmals im Jahr 2010 zur Anwendung. Ein verbleibender Abschreibungsverlust und ein Vortragsvolumen werden letztmals zum 31. Dezember 2010 festgestellt. Mit der Abschaffung von § 13 Abs. 3 Satz 2 ff. KStG geht der Untergang der festgestellten verbleibenden Abschreibungsverluste einher, die noch bei einzelnen Mitgliedsunternehmen vorhanden sind.
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