Wie der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft Jörg Vogelsänger in seiner Beantwortung der Kleinen Anfrage ausführt, wurden in Potsdam während der letzten sechs Jahre Wohnraumfördermittel in Höhe von 14,3 Millionen Euro bewilligt. Davon entfielen 10,3 Millionen Euro auf die Förderung der generationsgerechten Sanierung von bestehenden Mietwohngebäuden, während für den Mietwohnungsneubau 1,4 Millionen Euro und für Wohneigentumsmaßnahmen 2,6 Millionen Euro ausgereicht wurden. Für den Neubau von 48 Wohnungen durch die ProPotsdam GmbH wurden Fördermittel in Höhe von 1,4 Millionen Euro bewilligt
Die zwischen dem Infrastrukturministerium und dem Oberbürgermeister der Stadt Potsdam in diesem Jahr erstmals unterzeichnete Vereinbarung zur Mietwohnraumförderung 2014 bis 2015 dient als Rahmen der gemeinsamen Ziele der Mietwohnraumförderung. Auf ihrer Grundlage ist die Förderung von jährlich ca. 150 Mietwohnungen in den Jahren 2014 bis 2019 vorgesehen. Die der Stadt Potsdam zur Verfügung gestellten Förderungsmitteln sind dabei mindestens zur Hälfte für die Bestandsförderung einzusetzen, der Rest kann für Neubaumaßnahmen verwendet werden.
Standorte der zu fördernden Neubauten
Die Förderung von Mietwohnungsneubau- und Bestandsmaßnahmen erfolgt in den von der Stadt festgesetzten Fördergebietskulissen. Zusätzlich ist in der Vereinbarung geregelt, dass in einem kleinen Bereich des Bornstedter Feldes (Bereich „Am Schragen“) sowie innerhalb kleinteiliger Erweiterungen der bestehenden Gebietskulissen Waldstadt und Drewitz Mietwohnungsneubau ermöglicht wird.
Anteil an preisgebundenen Wohnungen in den „Konsolidierungsgebieten“
Nach der Vereinbarung legt die Stadt Potsdam den Anteil gebundener Mietwohnungen bei Neubauplanungen verbindlich festgelegt wird, z. B in Höhe von 15 Prozent. Die Verpflichtung soll bei Bebauungsplanverfahren und Grundstücksverkäufen der Stadt umgesetzt werden, sofern die Grundstücke innerhalb der Fördergebietskulissen liegen.
Die Sicherung der Einstiegsmieten von höchstens 5,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für die Sozialwohnungen wird im Wesentlichen über die Höhe der Förderdarlehen je Quadratmeter Wohnfläche und die Zinsfreistellung über den Zweckbindungszeitraum geregelt. Gegebenenfalls darüber hinaus geltende Festlegungen zur Höhe und Entwicklung der Miete sind in der Fördervereinbarung geregelt.
Nach Ablauf der Zweckbindungen unterliege dieser Wohnraum entsprechend der Förderrichtlinie den mietrechtlichen Bestimmungen des BGB. Optional habe der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der Zweckbindung bei in der Stadt bestehendem erhöhtem Wohnungsbedarf die Möglichkeit, die Zweckbindung um weitere zehn Jahre bei Beibehaltung der günstigen Darlehenskonditionen und den eingeschränkten Mieterhöhungsmöglichkeiten zu verlängern.
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