KFW: NEUE STRUKTUR DER WOHNUNGSWIRTSCHAFTLICHEN FÖRDERPROGRAMME AB 1. APRIL 2009

PDF
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat im Vorfeld der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der damit verbundenen Erhöhung der energetischen Anforderungen für Wohngebäude die Förderung im Bereich Energieeffizientes Bauen und Sanieren überarbeitet. Die neue Programmstruktur mit den Programmen "Energieeffizient Bauen" für den Wohnungsneubau und "Energieeffizient Sanieren" für den Wohnungsbestand ersetzt die bisherigen Förderprogramme "Ökologisch Bauen", "CO2-Gebäudesanierung" und "Wohnraum Modernisieren - Öko-Plus". Zudem wurde mit dem KfW-Effizienzhaus eine einheitliche Bezeichnung der Förderstandards eingeführt, wodurch die bisherigen Bezeichnungen "KfW-Energiesparhaus 40 und 60" sowie "EnEV-Neubau-Niveau" und "EnEV-Neubau-Niveau minus 30" entfallen. Die neuen KfW-Effizienzhäuser sind nach den bisher bekannten Kriterien (Primärenergiebedarf Qp und Transmissionswärmeverlust Ht') auf Basis der geltenden EnEV definiert. Weitere Änderungen umfassen die Möglichkeiten der Abruffristverlängerung um bis zu 24 Monate sowie der 100-prozentigen Auszahlung. Das Programm "Energieeffizient Sanieren" bietet darüber hinaus die Ausweitung der Gebäudekulisse, die Erhöhung des Förderhöchstbetrages auf 75.000 Euro je Wohneinheit für die Realisierung eines KfW-Effizienzhauses und den Ersatz der Maßnahmenpakete durch frei kombinierbare Einzelmaßnahmen. Die beiden neuen Programme werden zukünftig in allen Varianten aus Bundesmitteln im Zinssatz verbilligt und gelten für alle Anträge, die ab dem 1. April 2009 bei der KfW eingehen. Die neue Programmvariante "Altersgerecht Umbauen" im Rahmen des Programms "Wohnraum Modernisieren" fördert barrierereduzierende Maßnahmen an Wohngebäuden mit einem durch Bundesmittel verbilligten Zinssatz und gliedert sich in definierte Förderbausteine, deren technische Mindestanforderungen zur Sicherstellung von Qualitätsstandards einzuhalten sind. Pflege- und Altenwohnheime, die unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes fallen, sind jedoch nicht Bestandteil des Förderzwecks.