KEINE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON STRASSENREINIGUNGSENTGELTEN BEI FEHLENDER ODER MANGELHAFTER REINIGUNG

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Wenn die Straßenreinigung gar nicht erfolgt oder der Reinigungszweck verfehlt wird, besteht kein Zahlungsanspruch der BSR. Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 29.05.2008, veröffentlicht in das Grundeigentum 2008, S. 1491, seine Auffassung zur Verpflichtung von Zahlung der Kosten der Straßenreinigung bei dauerhaft schlechter Reinigung geändert. Bisher war in der Rechtsprechung des LG Berlin und des KG Berlin die Auffassung vertreten worden, dass die Grundstückseigentümer auch dann Straßenreinigungsentgelte bezahlen müssen, wenn die Reinigung der Berliner Straßen nicht ordentlich oder gar nicht erfolgt ist. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Entgelt als Ausgleich dafür anzusehen sei, dass die Grundstückseigentümer nicht selber reinigen müssten.Nunmehr hat das KG Berlin durch o. g. Beschluss eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen. Es stellt in dem Beschluss fest, dass das für die Reinigung einer Straße zu zahlende Entgelt in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu den Leistungen des für die Straßenreinigung Zuständigen stehen dürfe. Ein Missverhältnis sei dann anzunehmen, wenn gar nicht gereinigt oder der Reinigungszweck verfehlt werde. Eine nur geringfügige Nicht- oder Schlechterfüllung der zu erbringenden Leistungen mindert einen Entgeltanspruch in der Regel noch nicht. Anlieger und Hinterlieger schulden danach grundsätzlich nur dann ein Entgelt, wenn "ihre" Straße gereinigt werde. In dem entschiedenen Fall wehrte sich ein Grundstückseigentümer gegen die Zahlung von Straßenreinigungsentgelten. Vom LG Berlin war er zur Zahlung verurteilt worden. Er beantragte die Zulassung der Berufung beim KG Berlin.Zunächst beschäftigt sich das KG Berlin auch mit der Frage, ob bei Rechtsstreitigkeiten über die Entgeltforderungen der BSR in Berlin der ordentliche Rechtsweg überhaupt eröffnet ist. Dies bejaht das KG Berlin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1990. Dieser hatte entschieden, dass bei einem Streit um das Straßenreinigungsentgelt in Berlin der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Dies zweifelte dennoch die BSR in dem laufenden Verfahren an. Der Wille der Berliner Verwaltung, einen privatrechtlichen Entgeltanspruch zu begründen, der vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen ist, ergebe sich aus – so das KG Berlin – den für die Beurteilung des Entgeltanspruches maßgebenden Leistungsbestimmungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe. Sie werden ausdrücklich als "Geschäftsbedingungen" bezeichnet. Für die Straßenreinigungsentgelte würden Rechnungen erstellt, sie würden nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Entgelt und erbrachter Leistung stellt das KG Berlin in dem Beschluss fest, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz das zu zahlende Entgelt zwar nicht als vollständig synallagmatisch verknüpfte Gegenleistung für eine mangelfreie Reinigung der Berliner Straßen anzusehen sei. Im Verhältnis der Grundstückseigentümer zur BSR greifen die allgemeinen Grundsätze des Privatrechts nicht unmittelbar. Dies ergebe sich aus § 7 Berliner Straßenreinigungsgesetz. Diese Vorschrift bürdet einen 25-prozentigen Teil der für die Reinigung anfallenden Kosten dem Staat auf. Diese Überbürdung zeige, dass sich Entgelt und Reinigung nicht vollständig i. S. eines Ausgleichs von Leistung und Entgelt gegenüberstünden. Notwendig, aber auch ausreichend sei in diesem Rechtsverhältnis vielmehr die Wahrung des Äquivalentsprinzips. Im vorliegenden Fall stellte das Kammergericht kein offensichtliches Missverhältnis zu den Leistungen der BSR fest. Allerdings stellte es klar, dass das Entgelt tatsächlich zu ermäßigen ist, wenn ein Missverhältnis festgestellt werden kann. Das ist dann anzunehmen, wenn gar nicht gereinigt werde oder der Reinigungszweck verfehlt werde. Eine geringfügige Nicht- bzw. Schlechterfüllung der zu erbringenden Leistungen hindere den Anspruch der BSR hingegen – anders als nach dem Recht des BGB – noch nicht. Nach der Rechtsprechung sei sogar ein kompletter Ausfall bis zu einem Monat für einen vollständigen Entgeltanspruch noch kein Hindernis. So heißt es in dem Beschluss, soweit die bisherige Rechtsprechung des Kammergerichtes den Eindruck erweckte, es komme nicht auf das Ergebnis einer konkreten Straße an (KG vom 29.11.2004 Az. 23 U 148/02), gäbe der hier vorliegende Sachverhalt keinen Anlass, dies zu überprüfen. Das Kammergericht führt jedoch weiter aus, dass nach dem vorstehenden jedenfalls richtig sei, dass der Grundstückseigentümer wohl nur dann ein Entgelt schulde, wenn "seine" Straße gereinigt werde. Auf die Vorteile anderer Grundstückseigentümer komme es tatsächlich nicht an. Stets entscheidend sei das Reinigungsergebnis der Straße, für deren Reinigung ein Entgelt verlangt werde.Weiter geht der erkennende Senat davon aus, dass der Grundstückseigentümer eine Nicht- oder Schlechtleistung der BSR beweisen müsse. Zwar hätten die Verwaltungsgerichte in den Ländern, in denen die Streitigkeiten über Straßenreinigungsentgelte nicht den ordentlichen Gerichte zugewiesen sind, eine Beweislast der Gemeinde für eine ordentliche Leistung angenommen. Dies, so ausdrücklich das KG Berlin, könne aber nicht für die ordentlichen Gerichte gelten.Nach dieser Entscheidung müssen die Grundstückseigentümer, um sich gegen Entgeltansprüche der BSR wehren zu können, im Einzelnen nachvollziehbar durch Zeugen oder Fotodokumentationen beweisen können, dass die Reinigung nicht oder nur mangelhaft war. Nur so besteht die Möglichkeit, sich gegenüber einem entsprechenden Entgeltanspruch der BSR wehren zu können.