KEIN ZWANG ZUR VERWENDUNG VON FARBE AUS DEM MALERFACHGESCHÄFT

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Das LG Köln hat eine Klausel, nach der sich der Mieter im Falle einer geschuldeten Renovierung die Art der hierbei verwendeten Farbe vom Vermieter vorschreiben lassen müsse und diese Farbe ausschließlich im Malerfachgeschäft zu kaufen habe, für unwirksam erklärt. Im zu entscheidenden Fall hatten die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die zur Renovierung notwendige Farbe zum einen nur in einem Malerfachgeschäft kaufen dürfe. Darüber hinaus war in einer Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter verpflichtet sei, sich vor der Renovierung mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen, um sich von ihm die Art der Farbe vorgeben zu lassen. Diese Formularklausel hielt das Gericht für eine unangemessene Benachteiligung für den Mieter, da der Vermieter bei dieser Regelung die Art der Renovierung praktisch hätte diktieren können. Dem Wortlaut nach hätte der Vermieter ohne weiteres auch ohne Vorliegen eines objektiven Grundes und ohne Rücksicht auf etwaige Kosten vorschreiben können, dass eine bestimmte Farbe zu verwenden sei. Im Ergebnis war diese Klausel daher unzulässig, so dass der Mieter nur die Rückgabe einer unrenovierten Wohnung schuldete. Das Urteil liegt im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Urteil des LG Köln vom 21.01.2005

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