Auch wenn nach der letzten Rechtsprechung des BGH grundsätzlich die Beifügung einer Mietspiegelkopie nicht mehr erforderlich ist, wird dies dennoch, um Rückfragen der Mieter zu verhindern, vielfach durch den Vermieter weiter so praktiziert. Vereinzelt kamen Anfragen dazu, ob hier nicht ein Verstoß gegen Urheberrecht vorliegen könne. Auch im Mietspiegel sei auf Urheberrechte hingewiesen und der Nachdruck und die Vervielfältigung werde verboten.
Für die meisten Mietspiegel gilt jedoch kein urheberrechtlicher Schutz, weil dies keine geschützten Werke im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetz sein dürften. Hierfür müssten sie persönliche geistige Schöpfungen sein, d. h. sie müssten durch ihren Inhalt oder ihre Form oder durch ihre Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Die meisten Mietspiegel orientieren sich an der Broschüre "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Sie stellen keine persönlich geistigen Schöpfungen dar. Darüber hinaus genießen auch amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, keinen urheberrechtlichen Schutz. Da nach § 558 c Abs. 4 BGB die Gemeinden Mietspiegel erstellen sollen, wie dies etwa in Berlin, aber auch in Städten des Landes Brandenburg der Fall ist, nehmen sie eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Mietspiegel sind daher amtliche Werke im Sinne dieser Vorschrift, sodass sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. hierzu Auszug "Praxis aktuell" in DWW 2008, Seite 79). Auszug "Praxis aktuell" in DWW 2008, S. 79
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