Das Bundeskartellamt hat der E.ON Ruhrgas AG in einer förmlichen Untersagungsverfügung mitgeteilt, dass die Gaslieferverträge mit Weiterverteilern gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen.
Das Amt hat E.ON Ruhrgas eine solche Praxis untersagt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge: "Langfristige Vertragsbindungen von Weiterverteilern haben eine marktabschottende und damit preiserhöhende Wirkung, da sie den Markteintritt neuer Wettbewerber verhindern und dritten Anbietern Liefermöglichkeiten auf Jahre hin entziehen." Das Bundeskartellamt untersagt E.ON Ruhrgas bereits bestehende langfristige Vereinbarungen mit Weiterverteilern, die mehr als 80 Prozent des tatsächlichen Gas-Vertriebsbedarfs abdecken. Diese Vereinbarungen sind spätestens mit Ablauf des laufenden Gaswirtschaftsjahrs zum 30. September 2006 abzustellen. Beim Abschluss neuer Vereinbarungen mit Regional- und Ortsgasunternehmen sind solche Verträge untersagt, deren Laufzeit vier Jahre überschreiten und deren tatsächlicher Vertriebsbedarf mehr als 50 Prozent beträgt oder deren Laufzeit bei einer Bedarfsdeckung von über 80 Prozent über zwei Jahre hinausgeht. Ausgenommen sind von dieser Regelung - aus Praktikabilitätsgründen und unabhängig davon, dass auch diese Verträge gegen Art. 81, 82 EG verstoßen – solche Weiterverteiler, deren tatsächlicher Gesamtbedarf weniger als 200 GWh beträgt. Ferner muss die Risikoabdeckung bei Bezugsschwankungen im Falle der Belieferung durch mehrere Lieferanten mindestens der Höhe des Lieferanteils entsprechen. Um eine Umgehung dieser Grundsätze zu verhindern, sind mehrere Lieferverträge zwischen Lieferant und Kunde als ein Vertrag anzusehen. Auch stillschweigenden Verlängerungsklauseln sind untersagt.Das Bundeskartellamt hat dieses Musterverfahren gegen E.ON Ruhrgas geführt, da es sich um das mit Abstand größte Gasversorgungsunternehmen in Deutschland handelt. Betroffen sind von der Verfügung nur Verträge zwischen E.ON Ruhrgas als Ferngasunternehmen und den als Weiterverteiler tätigen Regional- und Ortsgasgesellschaften, in der Regel die Stadtwerke. Nicht betroffen sind die Bezugsverträge auf der Importstufe, d.h. zwischen E.ON Ruhrgas als Gasimportgesellschaft und den Erdgasproduzenten. Ebenfalls nicht betroffen sind Verträge mit den großen industriellen Gasabnehmern oder solche, die mit dem Bau von Gaskraftwerken oder mit Investitionen zur Erschließung von Gasquellen zusammenhängen.Nach dem Scheitern einer Konsenslösung Ende September und der Androhung eines Untersagungsverfahrens durch das Bundeskartellamt hatte E.ON Ruhrgas zwar eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung angeboten. Das Angebot ließ neben einer Vertragsöffnung in 2008 vieles offen bzw. ungeregelt, so zum Beispiel die Frage der Stapelung von Verträgen, die Umgehungsmöglichkeiten eröffnete. Aus Sicht des Amtes reichte dieses Angebot nicht aus, um die Kartellrechtswidrigkeit der Gasverträge zu beseitigen. Vielmehr bestand die Gefahr, dass sich trotz der Selbstverpflichtung nichts an den marktabschottenden Auswirkungen der derzeitigen Vertragspraxis ändert. Zugleich zeigten diese Vorschläge, dass E.ON Ruhrgas das kartellrechtliche Verhalten nicht freiwillig abstellen werde.E.ON Ruhrgas hat bereits angekündigt, gerichtlich gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts vorgehen zu wollen. Kartellamtspräsident Böge: "Das letzte Wort in dem Streit um die Langfristverträge werden die Gerichte haben. Ich bin zuversichtlich, dass eine Entscheidung zeitnah fallen und die notwendige Rechtsklarheit für alle bringen wird. Die Beseitigung der Langfristbindungen noch im laufenden Gaswirtschaftsjahr sowie das Sicherstellen einer diskriminierungsfreien Durchleitung durch die Netzagenturen werden die Netze noch im laufenden Jahr stärker für den Wettbewerb öffnen. Unter sonst gleichen Bedingungen sollten die Gaspreise also fallen."Das Kartellamt stützt seine Entscheidung auf eine zu starke Bezugsverpflichtung und zeitlich zu lange Bindung von Stadtwerken und anderen Weiterverteilern von oft 15 Jahren und mehr. Solche Bindungen schotten nach Auffassungen des Kartellamtspräsidenten Ulf Bögel den Markt ab und erhöhen die Preise. Insgesamt hat die Behörde neben E.ON Ruhrgas insgesamt 15 Ferngasgesellschaften wegen kartellrechtswidriger Verträge im Visier und sie zur Begrenzung ihrer Vereinbarungen aufgefordert.Der BBU begrüßt ausdrücklich den Beschluss des Bundeskartellamtes und hofft auf dessen Bestätigung durch die Gerichte. Über den Fortgang der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzung wird berichtet.