INSOLVENZORDNUNG: VERLÄNGERUNG DES GEÄNDERTEN ÜBERSCHULDUNGSBEGRIFFS

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Im Rahmen Finanzmarktstabilisierungsgesetzes hatte der Bundesgesetzgeber im Jahr 2008 den Überschuldungsbegriff des Insolvenzrechtes modifiziert. Die damals verabschiedete Neufassung des § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung verleiht der Fortführungsprognose bei der Prüfung der Überschuldung im Vergleich zur alten Rechtslage ein erheblich höheres Gewicht. Diese Regelung, die ursprünglich bis zum Jahresende 2010 begrenzt sein sollte, wurde nun bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Auch in der Neufassung der Insolvenzordnung setzt sich der Überschuldungsbegriff aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Fortführungsprognose und der Überschuldungsbilanz. Die Fortführungsprognose erhielt im Verhältnis zur alten Rechtslage jedoch eine zusätzliche Aufgabe: Nach § 19 Abs. 2 liegt eine Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Damit bestimmt die Fortführungsprognose nicht mehr ausschließlich die Bewertung der Unternehmenswerte. Vielmehr kann sie künftig eine Insolvenzantragspflicht ausschließen. Solange die Fortführungsprognose  positiv ausfällt, ist der Grad der Verschuldung des Unternehmens unerheblich. Diese Neufassung des Überschuldungsbegriffes sollte zunächst bis zum 31. Dezember 2010 gelten. Durch das Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz, das am 30. September 2009 in Kraft trat, wurde sie nun bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Nach diesem Stichtag wird dann wieder der ursprüngliche Überschuldungsbegriff gelten, der keine positive Fortführungsprognose enthält.