Als Ausgleich für den Wegfall der Binnengrenzen und der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wurde zur Sicherung des Steueraufkommens das sogenannte Umsatzsteuer-Kontrollverfahren entwickelt. Dieses beruht auf einem IT-gestützten Informationsaustausch bestimmter Daten zwischen den Mitgliedstaaten. In diesem Informationsaustauschverfahren kommt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Schlüsselfunktion zu. Sie dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt. Für innergemeinschaftliche Umsätze gibt es zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung einer Rechnung zu beachten. In der Rechnung ist u.a. die USt-IdNr. des ausführenden Unternehmers der sonstigen Leistungen und des Empfängers sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Empfängers“ (oder „Reverse-Charge“ bzw. andere Übersetzungen) anzugeben.
Auch wenn ein deutscher Unternehmer keine Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet selbst erbringt, benötigt er auch als Empfänger solcher Leistungen eine USt-IdNr. Die USt-IdNr. kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.
Ohne die Verlagerung der Steuerschuld auf den Empfänger (= umgekehrte Steuerschuld bzw. sog. „Reverse-Charge-Verfahren“) nach § 13b UStG müsste ein ausländischer Unternehmer seine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausweisen. Zweck der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (d. h. Rechnung weist Entgelt ohne Umsatzsteuer aus; Leistungsempfänger muss Umsatzsteuer anmelden und abführen) liegt in der Sicherstellung der Besteuerung und/oder der Vereinfachung. Für alle Unternehmer ist es daher wichtig, § 13b-UStG-Fälle zu erkennen, um die richtigen Konsequenzen daraus zu ziehen. Auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG als Leistungsempfänger schulden die Umsatzsteuer nach dem „Reverse-Charge-Verfahren“. Nur die Umsatzsteuer der Kleinunternehmer selbst wird gemäß der Besteuerung für Kleinunternehmer nicht erhoben. In § 13b-UStG-Fällen ist aber die Umsatzsteuer des ausführenden Unternehmers einzubehalten und abzuführen.