HÖHE DER BALKONBRÜSTUNG IN ALTBAUTEN

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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. August 2009 (63 S 540/08, veröffentlicht in MieterMagazin 6/2010, Seite 163) über einen Fall entschieden, in dem ein Mieter wegen einer Balkonbrüstung, die nur eine Höhe von 73,5 Zentimetern hatte, die Miete minderte. Das Gericht wies den Anspruch auf Minderung zurück und urteilte, dass in einem Altbau als vertragsgemäß kein Standard erwartet werden könne, der den aktuellen Anforderungen der Bauordnung entspricht. Vielmehr hätten Altbauten bei einer Änderung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften regelmäßig Bestandsschutz. Eine Brüstungshöhe von 73,5 statt der bei Neubauten üblichen 90 Zentimeter ließe auch unter Berücksichtigung heutiger Wohngewohnheiten eine Nutzung des Balkons zu und unterschreite den sogenannten Mindeststandard nicht. Auch die beabsichtigte Nutzung des Balkons durch das zweijährige Kind der Mieterin führte zu keinem anderen Ergebnis. Weiter führte das Gericht aus, dass es offensichtlich sei, dass ein zweijähriges Kind weder bei einer Brüstungshöhe von 90, noch von 73,5 Zentimetern auf einem Balkon unbeaufsichtigt gelassen werden dürfe. Urteil des Landgerichts

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