Dies begründet Jörn von der Lieth, Geschäftsführer der HWS, so: „Auch wenn die Initiative und die Berliner Fraktionen im Abgeordnetenhaus aufgrund der Gemeinwohlorientierung der HWS bereits mitgeteilt haben, dass die HWS nicht vergesellschaftet oder enteignet werden soll, stellt sich die Frage, ob hinsichtlich des Grundrechts auf Religionsfreiheit eine Vergesellschaftung verfassungsrechtlich zulässig ist.“
Professor Dr. Waldhoff kommt im Rahmen seines Gutachtens zu dem Schluss, dass „eine Vergesellschaftung der HWS verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, da das Grundrecht der Religionsfreiheit in Art. 219 VvB und in Art. 4 GG verletzt wird“.
Eine darüber hinaus bisher nicht ausreichend berücksichtigte rechtliche Fragestellung hat dasGutachten eindeutig geklärt: Die Berliner Landesverfassung erlaubt die Vergesellschaftunganders als das Grundgesetz generell nicht. Auf die Frage warum dieser Aspekt bisher nichtberücksichtigt wurde, antwortete Professor Dr. Waldhoff: „Art. 142 GG macht von der Grundregel des Art. 31 GG extra eine Ausnahme: danach bleiben Landesgrundrechte solange in Kraft wie sie mit den Bundesgrundrechten „übereinstimmen“. Eine „Übereinstimmung“, darin ist man sich einig, liegt so lange vor, wie die Landesgrundrechte nicht hinter den Bundesgrundrechten zurückbleiben – darüber hinausgehen dürfen sie. So ist es hier: die Berliner schützen ihr Eigentum stärker als es das Grundgesetz erfordert. Bei der großen Reform 1995 hat man die Vergesellschaftung absichtlich nicht mit in die Verfassung aufgenommen. Die Enquete-Kommission hat über mehrere Jahre beraten und auch die Verfassungen aller anderen Länder herangezogen: Am Ende hat sie sich bewusst dagegen entschieden, Art. 15 aus dem GG zu übernehmen.
Download des Gutachtens: https://hws-berlin.de/wp-content/uploads/2019/06/HWS-Gutachten.endg_.pdf
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