Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung: Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass sich die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten in der Regel aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen ergebe, für die eine Vermutung der Angemessenheit bestehe, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten nachgewiesen werden. Vor einer Kürzung müsse die Behörde den Betroffenen daher darüber informieren, dass sein Heizverhalten, gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses, für unwirtschaftlich gehalten werde.
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 19. November 2007 (S 32 AS 114/07) entschieden, dass Beziehern von Arbeitslosengeld II die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstattet werden müssen. Dies gelte solange, bis die Arbeitslosengeld II-Empfänger aufgrund eines Hinweises der Behörde in der Lage sind, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.Im zu entscheidenden Fall hielt das Gericht die Heizkosten des Arbeitslosengeld II-Beziehers für zu hoch, sodass nur ein Teil übernommen und der Rest nur als Darlehen gewährt wurde. Hiergegen wandte sich der Arbeitslosengeld II-Bezieher.Das Gericht hat entschieden, dass sich die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten im Regelfall aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen Abschlägen des Energieversorgungsunternehmens ergebe. Die von der Behörde durchgeführte quadratmeterbezogene Durchschnittsberechnung in Mehrfamilienhäusern zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegenüber nur für das jeweilige Abrechnungsjahr zulässig, da die anfallenden Kosten wegen der Witterungsverhältnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar seien. Eine Kürzung der Heizkosten sei dann unzulässig, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempfängers nicht auszumachen sei und ihm vorher auch nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sein Heizverhalten dem durchschnittlichen Heizverhalten der Mitbewohner anzupassen. Die Behörde müsse den Betroffenen deshalb vorab darüber informieren, dass sein Heizverhalten gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses für unwirtschaftlich gehalten werde. Dies wurde im zu entscheidenden Fall versäumt, sodass die vollen Heizkosten in entsprechender Anwendung einer Regelung für die Höhe der Mietkosten zu übernehmen waren.Das Urteil liegt im PDF-Format vor und kann von den Unternehmen abgerufen werden. Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.11.2007
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1ED92_8-08%20Heizkostenkuerzung
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