Haustierbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen

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Wieder ist ein Urteil zu haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen, welches im Widerspruch zum BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 10. Januar 2014 steht, wonach Tierbetreuung ausdrücklich zu den nicht begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zählt.

Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 4. Februar 2015 (15 K 1779/14 E (Revision eingelegt, Az:. VI R 13/15), dass die Versorgung von Haustieren  einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters hat und deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Haustiere, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen.

Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden.