Wie mehrfach berichtet soll vom 1. Januar 2013 an eine pauschale Haushaltsabgabe die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebühr – auch GEZ-Gebühr genannt – ersetzen. Danach sind ab 2013 für alle Wohnungen, die nicht als Gäste- und Ferienwohnungen zur zeitweisen Beherbergung Dritter angeboten werden, ausschließlich die Haushalte und damit die Mieter oder selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer abgabepflichtig. Für leer stehende Mietwohnungen fallen somit auch künftig keine Abgaben an.
Für die unternehmerische Wirtschaft soll ab 2013 eine Abgabenstaffel nach Beschäftigten pro Betriebsstätte gelten. Zuletzt haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer Ende Oktober 2010 einen neuen Entwurf eines Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) beschlossen. Dabei wurden die zwischenzeitlich vorgesehenen Mehrbelastungen für kleine Unternehmen durch eine geänderte Gebührenstaffel nach Beschäftigten nur teilweise zurückgenommen. Im Gegenzug werden mittlere und größere Unternehmen ab 50 Beschäftigte pro Betriebsstätte stärker belastet. Die aktuelle Staffel sieht nunmehr wie folgt aus: Zahl der Beschäftigten Rundfunkbeitrag bis acht Beschäftigte ein Drittel des Rundfunkbeitrags neun bis 19 Beschäftigte ein Rundfunkbeitrag 20 bis 49 Beschäftigte zwei Rundfunkbeiträge 50 bis 249 Beschäftigte fünf Rundfunkbeiträge 250 bis 499 Beschäftigte zehn Rundfunkbeiträge 500 bis 999 Beschäftigte 20 Rundfunkbeiträge 1.000 bis 4.999 Beschäftigte 40 Rundfunkbeiträge 5.000 bis 9.999 Beschäftigte 80 Rundfunkbeiträge 10.000 bis 19.999 Beschäftigte 120 Rundfunkbeiträge 20.000 und mehr Beschäftigte 180 Rundfunkbeiträge Nach dem Entwurf werden Betriebsstätten als jede zu einem eigenständigen nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit definiert. Beschäftigte im Sinne des Staatsvertrages sind alle im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Sofern sich eine Betriebsstätte innerhalb einer Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, fallen keine Zusatzkosten an. Damit entfällt zum Beispiel beim selbst genutzten Wohneigentum auch der Beitrag für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers.Für Wohnungsunternehmen relevant ist die Regelung über Hotel- und Gästezimmer, zu der auch Gäste- und Ferienwohnungen zählen. Solche Zimmer oder Wohnungen zur entgeltlichen zeitweisen Beherbergung Dritter sollen – wie jede Ferienwohnung – ab der zweiten Raumeinheit mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags belastet werden.Daneben sieht der Entwurf folgende Regelungen vor: Die derzeit geringere Hörfunkgebühr wird gestrichen und durch die reguläre Abgabe von maximal 17,98 Euro im Monat, was der heutigen Gebühr entspricht, ersetzt. Abgabepflichtig sind alle Haushalte bzw. die Nutzer aller bewohnten Wohnungen. Ein(e) nachweislich im Haushalt ständig mitlebende(r) Tochter/Sohn muss keine zusätzliche Gebühr entrichten.Natürliche Personen wie Leistungsempfänger nach SGB können vom Beitrag befreit werden. Allerdings werden Haushalte, die kein Rundfunkgerät besitzen, nicht automatisch von der Zahlung befreit. Hier gilt zunächst die Regelvermutung, dass Radio/TV-Programme über andere Geräte wie PC oder Handy/ Smartphone durch Haushaltsangehörige empfangen werden und daher zahlungspflichtig sind. Für alle nichtprivaten Kfz ist ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. Ein Kfz pro Betriebsstätte wird jedoch freigestellt.Umstritten ist derzeit, ob die Neuregelung aufgrund der breiteren Bemessungsbasis zu systembedingten Mehreinnahmen führt. Sofern dies der Fall sein sollte, müsste die zuständige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) die derzeitige Höhe eines Rundfunkbeitrags von 17,98 EUR vermindern. Die Ministerpräsidenten vertreten dagegen die Auffassung, dass es zu keinen Mehreinnahmen komme, da mit der Neuregelung 90 Prozent der Betriebsstätten nur ein Drittel des Beitrags zahlen und damit gegenüber der derzeitigen Regelung sparten. Ungeklärt ist zudem, wie sich die Reform auf die künftige Organisationsstruktur der Gebühreneinzugszentrale GEZ in Köln auswirkt, die nach eigenen Angaben rund 1.100 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt.
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