HARTZ IV: SCHÖNHEITSREPARATUR-KOSTEN SIND TEIL DER UNTERKUNFTSKOSTEN

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 31/06 R) entschieden, dass in den Fällen, in denen ALG II-Bezieher verpflichtet sind, bei Einzug, Auszug oder im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen auszuführen, diese Kosten als Unterkunftskosten zusätzlich zum Regelsatz und den regelmäßigen Wohnkosten vom Amt übernommen werden müssen. Das BSG hat in dem Grundsatzurteil festgestellt, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen nicht aus dem monatlichen Regelsatz zu bestreiten sind, sondern bei wirksamer Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vom Amt übernommen werden müssen. Allerdings hat das Bundessozialgericht auch klargestellt, dass derjenige, der dazu in der Lage ist, die Maßnahmen selber durchzuführen, hierzu verpflichtet ist keinen Dritten beauftragen kann. Die notwendigen Materialkosten sind nach dem Urteil allerdings erstattungsfähig. BSG-Urteil Hart IV

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