HARTZ IV: KNAPP 240.000 BEDARFSGEMEINSCHAFTEN IN BERLIN

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In Beantwortung einer Kleine Anfrage des Abgeordneten Gregor Hoffmann (CDU) äußerte sich die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen zur den Folgen der Arbeitsmarktreform Hartz IV für die Berliner Bürger und Bezirke. Demnach zählte die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit im Januar 2005 in Berlin 237.399 Bedarfsgemeinschaften. Bis zum 25. Februar seien bislang 21.480 Widersprüche gegen Leistungsbescheide eingereicht worden.Hartz IV und Folgen für Bürger und Bezirke 1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften gibt es in den einzelnen Berliner Bezirken und welche Leistungshöhen werden dort jeweils durchschnittlich gewährt (bitte tabellarisch auflisten)? Zu 1.: BedarfsgemeinschaftenStand: Januar 2005Region BedarfsgemeinschaftenARGE Mitte 30.649ARGE Friedrichshain-Kreuzberg 26.756ARGE Charlottenburg-Wilmersdorf 16.037ARGE Pankow 22.312ARGE Reinickendorf 14.109ARGE Spandau 17.394ARGE Lichtenberg17.279ARGE Marzahn-Hellersdorf 20.357ARGE Neukölln 31.394ARGE Treptow-Köpenick 11.761ARGE Tempelhof-Schöneberg19.966ARGE Steglitz-Zehlendorf 9.385Die durchschnittlichen Leistungshöhen werden nicht erhoben. 2. Wie viele Beschwerden wegen Nichtbearbeitung von Anträgen sind bisher eingegangen, worin liegen die Gründe und sind diese beseitigt worden? Zu 2.: Der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB) liegen keine Zahlen und Daten über die Anzahl von Beschwerden wegen der Nichtbearbeitung von Anträgen vor. Auch liegen keine Erhebungen zu den Gründen von Beschwerden vor. 3. Wie viele Widersprüche gegen die Leistungsbescheide sind bereits in den jeweiligen Bezirken aufgelaufen und welche Fehlerquote tritt dabei auf? Zu 3.: In Berlin wurden mit Stichtag 25. Februar 2005 insgesamt 21.480 Widersprüche gegen Leistungsbescheide den Arbeitsgemeinschaften (ArGen) eingereicht. Diese verteilen sich auf die Bezirke wie folgt: Friedrichshain-Kreuzberg 1.767, Mitte 1.641, Charlottenburg-Wilmersdorf 1.446, Pankow 2.764, Reinickendorf 1.262, Spandau 1.079, Lichtenberg 2.207, Marzahn-Hellersdorf 2.622, Neukölln 2.351, Treptow-Köpenick 1.871, Steglitz-Zehlendorf 778, Tempelhof-Schöneberg 1.692. Eine Fehlerquote kann aus den bisher erledigten Widersprüchen nicht ermittelt werden, da offensichtlich begründete Rechtsbehelfe prioritär bearbeitet wurden und zu einer verhältnismäßig hohen Stattgabequote führten. 4. Sind dem Senat die Probleme der Leistungsempfänger in Bezug auf die Krankenversicherung bekannt und welche Fallgestaltungen sind besonders zu erwähnen (Fragen nach Krankenversicherungsschutz u.ä.)? 5. Gibt es weitere besondere Problemfälle, die sich durch Gesetzeslücken bzw. unterschiedliche Interpretationen von Vorschriften ergeben? Welche sind das und konnten sie einer Lösung zugeführt werden? Zu 4. und 5.: Außer dem bereits geregelten Problem der Finanzierung des Krankenversicherungsschutzes von Personen, deren Bedarfsgemeinschaft nur auf Grund der Krankenversicherungsbeitragszahlungen bedürftig i.S. des SGB II ist, sind dem Senat keine weiteren besonderen Problemfälle in Bezug auf Krankenversicherungen bekannt. Mit den vier Gesetzen für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetzen) wurden die sozialen Sicherungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland umfassend neu gestaltet. Hieraus ergeben sich zwangs-läufig neue Schnittstellen zwischen den einzelnen Leistungssystemen. Dabei werden sich in nächster Zeit voraussichtlich auch weitere unvorhersehbare Regelungserfordernisse herauskristallisieren, die kurzfristig im Interesse der Beteiligten zu lösen sein werden.6. Wann wird die AV Wohnen vorliegen und welche Kernaussagen wird sie enthalten, welche Folgen wird sie für die Betroffenen haben? Zu 6.: Die „Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - (AV Wohnen)“ befinden sich derzeit in der senatsinternen Mitzeichnung. Ihre Kernaussagen resultieren aus den Intentionen des SGB II und den Steuerungsanforderungen an den Landeshaushalt in Form von Plafondierung der Nettokaltmieten, Controlling der Betriebskosten und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Die Folgen für die Betroffenen bestehen in der rechtskonformen Anwendung von § 22 SGB II mit dem Ziel, angemessenen Wohnraum für die Leistungsberechtigten zu sichern. 7. Wie ist die Arbeitsvermittlung für die ALG-II-Empfänger angelaufen? Wie viele konnten bisher in den 1. Arbeitsmarkt, wie viele in 1-Euro-Jobs vermittelt werden und wie viele wurden in Fördermaßnahmen untergebracht? Zu 7.: Die ArGen setzen im Rahmen der von den Trägervertretungen zu beschließenden Arbeitsmarktprogramme die arbeitsmarktlichen Aktivitäten um. Die Anzahl der Eintritte in Fördermaßnahmen sowie die Zahl der Vermittlungen liegen der RD BB zurzeit noch nicht vor. Im Monat Februar 2005 waren 7.428 Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) beschäftigt. 8. Wer entscheidet, welche ALG-II-Empfänger welche psychosoziale Betreuung erhalten, wie wird diese umgesetzt und wie gestaltet sich dabei die Zusammenarbeit mit den freien Trägern? Zu 8.: Über die Notwendigkeit von psychosozialer Betreuung von Alg II-Empfangenden entscheidet der/die jeweilige Fallmanager/in in der ArGe. Bei der psycho-sozialen Betreuung für Erwerbsfähige handelt es sich um eine kommunale Leistung nach § 16 SGB II, die in Berlin nicht auf die ArGen übertragen wurde. Daher wird die Leistung vom örtlich zuständigen Bezirksamt gewährt. 9. Welche Steuerungsmöglichkeiten und Entscheidungskompetenzen sind den Bezirken in Berlin verblieben, wie funktioniert die Zusammenarbeit bei den Arbeitsgemeinschaften (ArGen) und welche besonderen Probleme sind bisher aufgetreten? Zu 9.: Das Bezirksamt ist zuständig für alle kommunalen Leistungen nach dem SGB II, die nicht auf die Arbeitsgemeinschaften übertragen wurden. Dazu zählen neben der psychosozialen Betreuung die Betreuung minder-jähriger oder behinderter Kinder oder die Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung und die Suchtberatung. Über die Art und Weise der Leistungserbringung können die Bezirksämter entsprechend der Rahmenvereinbarung Kooperationsvereinbarungen mit den ArGen abschließen. 10. Werden die Personalschlüssel in der Sachbearbeitung (Fallmanagement) erfüllt oder besteht Personalmangel? Zu 10.: Nach Auskunft der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ist der vorgesehene Personalschlüssel von 1 Mitarbeiter/in je 75 erwerbsfähige jugendliche Hilfeempfangende erreicht, die übrigen vorgesehenen Personalschlüssel werden zeitnah erreicht werden. 11. Haben die Bezirke bei entsprechendem Personalmangel bereits Petitionen an den Bundestag eingereicht, weil sie dem gesetzlichen Anspruch nicht genügen können (Fallschlüssel 1:140, 1:150, 1:75 je nach Leistungsgruppe)? Zu 11.: Ein Petitionsrecht von Verwaltungseinheiten beim Deutschen Bundestag ist dem Senat nicht bekannt. Die Fallschlüssel von 1:140, 1:150, 1:75 je nach Leistungsgruppe beziehen sich nicht auf die Berliner Bezirksämter, sondern sind für die Umsetzung des SGB II in den ArGen geplant. Auf sie gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. 12. Wann und mit welchen Regelungen kommt der Handlungsleitfaden der Regionaldirektion? Zu 12.: Ein Handlungsleitfaden der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ist nicht geplant.