Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 eine grundlegende Entscheidung dahingehend getroffen, dass Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit der Verfassung nicht vereinbar sind. Bis zum 31. Dezember 2010 bleibt die entsprechende Norm des § 44 b SGB II jedoch weiterhin anwendbar, sofern der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft.
Das Bundesverfassungsgericht hatte über Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des Sozialgesetzbuchs II. Buch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) zu entscheiden. Die Beschwerden hatten zum Teil Erfolg. Soweit sich jedoch die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastung gewandt hatten, wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die in § 44 b SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem SGB II auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung verletze und gegen die Kompetenzordnung des Grundsgesetzes verstoße. Das Gericht hat einen Verstoß gegen Artikel 28 Abs. 2 i. V. m. Artikel 83 Grundgesetz (GG) angenommen. Es hat ausgeführt, dass die Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtungen von Bundesagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen seien. Darüber hinaus widerspreche die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaften dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, die Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtung, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verantwortungsklarheit. Das Gericht hat jedoch auch entschieden, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2010, die derzeitige Norm anwendbar bleibt. Der Gesetzgeber muss für eine Neuregelung sorgen, die das Ziel einer Bündelung des Vollzugs der Grundsicherung für Arbeitssuchende verfolgt. Drei an der Abstimmung beteiligte Richter haben zu der Entscheidung ein Sondervotum abgegeben und sind der Auffassung, dass § 44 b SGB II im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.Die Pressemitteilung 118/2007 vom 20. Dezember 2007 des Bundesverfassungsgerichtes liegt im PDF-Format vor. Des Weiteren liegen die Urteilsgründe in PDF-Format vor und können von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 Urteilsgründe
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