HARTZ IV: ANGEMESSENHEIT EINER WOHNUNG BEURTEILT SICH NACH MIETHÖHE UND NICHT NACH WOHNUNGSGRÖSSE

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Die Sozialsenatorin Heidi Knake-Werner und Finanzsenator Thilo Sarrazin verständigten sich am gestrigen Tag über Eckpunkte zur Frage der Angemessenheit der Miete für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Eine endgültige Entscheidung zur AV-Unterkunft ist für den 3. Juni vorgesehen. Massenumzüge sollen verhindert werden. Die Sozialsenatorin Heidi Knake-Werner und Finanzsenator Thilo Sarrazin verständigten sich am Montag darüber, dass für die Frage der Angemessenheit der Wohnung die Größe derselben kein Kriterium mehr sei, sondern allein die Miethöhe den Ausschlag gebe. Über die tatsächliche Miethöhe, die seitens des Landes zukünftig zu übernehmen sein wird, wurde noch keine endgültige Einigung erzielt. Voraussichtlich wird eine Bruttokalt- oder Bruttowarmmiete vorgegeben werden. Über die genauen Richtwerte, die in der AV- Unterkunft festgelegt werden müssen, werden sich die Verwaltungen in dieser Woche verständigen. Es ist beabsichtigt, die Ausführungsvorschrift AV-Unterkunft am 3. Mai 2005 vom Senat beschließen zu lassen. Einigung wurde dahingehend erzielt, dass die Angemessenheit der Miete bei Neumietern zum ersten Mal nach einem Jahr Arbeitslosengeld II-Bezug überprüft werden soll. Sofern die Überprüfung ergebe, dass die Angemessenheit nicht gegeben sei, soll es eine Übergangsfrist von einem weiteren halben Jahr geben, innerhalb derer sich der Arbeitslose um einen neuen Job bzw. um eine neue Wohnung bemühen könne. Der BBU führt derzeit Gespräche mit dem Senat und den Verwaltungen und wird zeitnah über das Ergebnis weiter berichten.