Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hält sich das Aufbringen einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen. Sie muss nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht entfernt werden.
Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 26. Mai 2005 (Az: 62 S 87/04), veröffentlich in „Das Grundeigentum“ S. 867 f., die Berufung eines Vermieters zurückgewiesen, der Schadensersatz wegen nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen verlangt hatte.Der Vermieter hatte nach Ende des Mietverhältnisses von seinen Mietern die Durchführung von Renovierungsarbeiten, insbesondere die Entfernung von Mustertapeten und Bordüren mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer, verlangt. Die Mieter hatten keine Renovierungsarbeiten durchgeführt. Das Mietverhältnis bestand vom März 2002 bis September 2003. Im Hinweisbeschluss führt das Landgericht Berlin aus, dass die Mieter nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen seien. Anhand eingereichter Fotos stelle das Gericht fest, dass die Mieter keine ungewöhnliche Farbwahl getroffen hätten, sondern sich die Wohnung zwar individuell, aber doch im Rahmen des Üblichen eingerichtet hätten. Der Mieter sei nicht verpflichtet, nur neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden. Ein Schadenersatzanspruch der Vermieterin wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bestehe daher nicht. Auch das Kleben eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven halte sich im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen und sei vom vertragsgemäßen Verbrauch gedeckt.