Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Urteil vom 4. März 2010 (Az. 9 C 308/09) entschieden, dass ein Mieter nach § 833 Satz 1 BGB für die Kratzspuren am Handlauf des Treppengeländers im Hausflur, die durch seine Katze verursacht wurden, hafte.
Durch die Beschädigung des Handlaufs habe sich die typische Tiergefahr einer Katze realisiert. Die Rechtsgutsverletzung müsse durch ein der tierischen Natur entsprechendes, unberechenbares und selbsttätiges Verhalten des Tieres verursacht worden sein. Das Kratzen an Gegenständen und das Klettern sei ein solches natürliches Verhalten von Katzen. Durch die Krallen entstünden dadurch auch regelmäßig Kratzspuren. Die Mieterin sei als Tierhalterin der Katze hierfür verantwortlich. Ein Verschulden der Mieterin sei nicht notwendig.Im zu entscheidenden Fall hatte ein Nachbar, der auch als Zeuge ausgesagt hat, beobachtet, dass die Katze auf dem Handlauf des Treppengeländers balancierte. Der Handlauf des Treppengeländers war stark zerkratzt, bis zu 2,5 Millimeter tief. Der Schadenersatzanspruch wurde in Höhe von 2.918,71 Euro geltend gemacht, der sich aus den Reparaturkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "Neu für Alt" in Höhe von 30 Prozent ergab und diesen Betrag hat das Gericht dem Vermieter auch zugesprochen.Das Urteil liegt im vollständigen Wortlaut vor und kann von den Mitgliedsunternehmen im BBU-Net als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Download des BGH-Urteils
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18DD03E_18-10%20Kratzspuren%20Katzen%20-%20Anlage
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