GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER AN PRIVATSTRASSEN MÜSSEN ALS "HINTERLIEGER" STRASSENREINIGUNGSENTGELTE ZAHLEN

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Auch Eigentümer von Grundstücken an Privatstraßen sind als so genannte "Hinterlieger" verpflichtet, Straßenreinigungsentgelte für die öffentliche Straße zu entrichten. Das Landgericht Berlin hat zu dem in der Praxis und Literatur heftig umstrittenen Fall ein Urteil gesprochen, mit dem die Eigentümer von Grundstücken an Privatstraßen verpflichtet werden, auch für die Reinigung der öffentlichen Straße Straßenreinigungsentgelte zu zahlen. In der Literatur ist äußerst strittig, ob in diesem Fall eine Entgeltverpflichtung besteht. Im vorliegenden Fall hatten sich die privaten Eigentümer darauf berufen, dass sie doppelt belastet wurden, da sie die Reinigung für die Privatstraße und das Reinigungsentgelt für die öffentliche Straße zu entrichten hätten. Diesem Argument ist das Landgericht Berlin im Urteil vom 2. März 2005, veröffentlicht in „Das Grundeigentum“ 2005, S. 1197 f., nicht gefolgt. Es stützt die Entgeltzahlungspflicht auf § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Straßenreinigungsgesetz Berlin (StrReinG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 StrReinG seien erfüllt, da das streitige Grundstück zwar nicht an eine öffentliche Straße angrenze, aber die Privatstraße, an der es liege, einen Zugang zu dieser öffentlichen Straße darstelle. Das StrReinG unterscheidet zwischen öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs. Das Landgericht Berlin bezieht sich zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung auf die Rechtssprechung des Kammergerichtes, wonach Anlieger von Privatstraßen als „Hinterliege“ der nächsten öffentlichen Straße anzusehen seien und zwar unabhängig davon, ob es sich um Privatstraßen mit öffentlichem Verkehr handele oder nicht. Das Landgericht Berlin unterscheidet insofern weiter zwischen der Verkehrssicherungspflicht und der Entgeltpflicht nach dem Straßenreinigungsgesetz. Aus der Verkehrssicherungspflicht ergäbe sich die Verpflichtung, die Privatstraßen zu reinigen. Diese Pflicht treffe jeden privaten Grundstückseigentümer in gleicher Weise, der auf seinem Grundstück etwa einen Parkplatz oder eine sonstige, der Allgemeinheit zugängige Fläche dem öffentlichen Verkehr zulasse. Demgegenüber falle das Straßenreinigungsentgelt nicht allein für die Reinigung des direkt vor dem eigenen Grundstück liegenden Straßenlandes bzw. der nächsten öffentlichen Straße an. Die Bemessung des Entgelts anhand der Einteilung der Straßen in verschiedene Reinigungsverzeichnisse und –klassen, sowie entsprechend der Grundstückfläche, diene lediglich dazu, die anfallenden Gesamtkosten der Straßenreinigung auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Hiervon könnten Anlieger von Privatstraßen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Dies folge schon daraus, dass es sonst denkbar wäre, dass von großen öffentlichen Straßen jeweils ausschließlich Privatstraßen abgingen, über die die jeweiligen Grundstücke erschlossen wären. In einer solchen Situation könnte dann überhaupt kein Straßenreinigungsentgelt mehr erhoben werden. Es sei davon auszugehen, dass die Entgelte nicht die tatsächlichen Kosten der Reinigung der „eigenen“ Straße, sondern die Gesamtkosten der Straßenreinigung decken sollten. Weiter wies das Landgericht Berlin auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 5 Abs. 3 StrReinG hin, der eine Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung auf Antrag des jeweiligen Eigentümers zulasse. Im Weiteren befasst sich das Landgericht Berlin dann mit der im Einzelfall getroffenen Berechung der anfallenden Straßenreinigungsentgelte und lehnt hierbei die Heranziehung des § 7 Abs. 4 S. 2 StrReinG Berlin ab. Dieser regelt die Kostentragung in den Fällen, in denen Grundstücke an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen. In diesem Fall ist nach § 7 Abs. 4 S. 4 StrReinG die Straße mit der niedrigeren Reinigungsklasse maßgeblich. Dies gilt allerdings nur für Grundstücke, die zu den Straßenreinigungsklassen A und B gehören. Soweit Grundstücke an Straßen der Reinigungsklasse B und C angrenzen, gelte vielmehr die Regelung des § 7 Abs. 2 StrReinG unmittelbar. Dann sei die Reinigungsklasse B maßgeblich. Das Landgericht Berlin schließt damit der Rechtsauffassung des Justiziars der BSR aus dem Beitrag im „Das Grundeigentum“ 2005, S. 112 an.Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtssprechung hierzu weiter entwickelt. Das Urteil kann bei Bedarf im Bereich Recht unter der Fax-Nr. 030/ 89 781-4142 abgerufen werden.