In den BBU-Medien war im Februar 2007 über die Entscheidung des BGH vom 27. Februar 2007 hinsichtlich der Zulässigkeit des Verkaufs von Kreditforderungen berichtet worden. Diese liegt nunmehr im vollen Wortlauf vor.
Den Urteilsgründen ist im Einzelnen die genauere Begründung der Rechtsauffassung des BGH, wonach der Verkauf von Darlehensforderungen durch Banken weder das Bankgeheimnis noch gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt, zu entnehmen. Die Abtretung verstoße auch nicht gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot. Die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Vertretern ähnlicher Berufe sei nicht einschlägig. In den dortigen Fällen komme es auf § 203 Abs. 1 StGB an, wonach die unbefugte Offenbarung eines anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen fremden Geheimnisses durch die entsprechenden Berufsangehörigen unter Strafe gestellt werde. Eine derartige strafrechtliche Regelung fehle aber für die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellten eines privaten Kreditinstitutes. Der Wirksamkeit der Abtretung stünden auch nicht die Bestimmungen des BDSG entgegen.Insofern schließt sich der BGH der Auffassung an, dass § 534 BGB bei einer gegen die Vorgaben des BDSG verstoßenden Abtretung nicht anwendbar sei. Dem BDSG komme kein Vorrang vor dem Bankgeheimnis zu. Insofern sei das Verhältnis zwischen Datenschutz und Bankgeheimnis maßgeblich an der Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG orientiert. Die Verpflichtung zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhten, blieb von den Bestimmungen des BDSG unberührt. Dies bedeute letztlich, dass der Datenschutz im Verhältnis zum Bankgeheimnis als Berufsgeheimnis lediglich eine Auffangfunktion habe. Im Übrigen würden vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 BDSG lediglich die Daten natürlicher Personen, nicht aber diejenigen juristischer Personen erfasst. Dies würde im Ergebnis zu einer sachlich ungerechtfertigten schlechteren Behandlung derartiger Kreditnehmer führen. Es sei kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, die Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstitutes gegen natürliche Personen an einem datenschutzrechtlichen Abtretungsverbot scheitern zu lassen, die Abtretung derartiger Forderungen gegen juristische Personen aber als wirksam anzusehen. Im Übrigen beschäftigte sich der BGH in seiner Entscheidung noch mit der Frage, ob die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes zugunsten des Bürgen für diesen Kredit eingreifen könnten. Der Bürge war in diesem Fall der Vater der Kreditnehmerin. Die Bürgschaftserklärung wurde aber im Büro der Kreditnehmerin und nicht in der Wohnung des Bürgen abgegeben. Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass als Arbeitsplatz im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes nur derjenige des Verbrauchers, nicht aber zwingend derjenige des Bürgen, angesehen werden könne. Derartiges könne nur gelten, wenn es sich um eine arbeitsplatztypische "Befangenheitssituation" handeln würde. Diese sei aber in den Praxisräumen seiner Tochter, der Kreditnehmerin, nicht gegeben. Da noch wegen angeblicher weiterer Nebenabreden eine Beweisaufnahme erforderlich war, hat der BGH die Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Das Urteil liegt im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. BGH-Urteil vom 27.02.2007
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1C5A6_12-07%20kreditabtretung
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